Verständigung auf finanziellen Ausgleich und Beilegung aller Rechtsstreitigkeiten zum Atomausstieg

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Grunde nach bereits in seinen Entscheidungen vom 6. Dezember 2016 und 29. September 2020 festgestellt, dass die vier Energieversorgungsunternehmen EnBW, E.ON/PreussenElektra, RWE und Vattenfall für den grundsätzlich zulässigen Atomausstieg entschädigt werden müssen.

Nach einer Pressemitteilung des BMWi vom 5. März 2021 hat sich die Bundesregierung mit den betroffenen Energieversorgern auf Eckpunkte zur Zahlung eines finanziellen Ausgleichs aufgrund des beschleunigten Atomausstiegs nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima 2011 und die Beilegung aller damit in Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten verständigt. Hiermit werden die jahrelangen Rechtsstreitigkeiten, u. a. vor dem Bundesverfassungsgericht und einem internationalen Schiedsgericht, nunmehr beigelegt (mehr erfahren).

Details der Einigung können hier eingesehen werden.

  1. Spätestens Ende 2022 geht das letzte deutsche Atomkraftwerk vom Netz. Die Bundesrepublik Deutschland zahlt nunmehr einen Ausgleich in Höhe von insgesamt etwa 2,428 Mrd. €. Im Einzelnen bedeutet dies Zahlungen von 1,425 Mrd. € an Vattenfall, 880 Mio. € an RWE, 80 Mio. € an EnBW und 42,5 Mio. € an E.ON/PreussenElektra. Diese Zahlungen dienen einerseits einem Ausgleich für Reststrommengen, welche die Unternehmen nicht mehr in konzerneigenen Anlagen erzeugen können (RWE und Vattenfall), andererseits dem Ausgleich für Investitionen, welche die Unternehmen im Vertrauen auf die 2010 in Kraft getretene Laufzeitverlängerung getätigt hatten, die dann aufgrund der Rücknahme der Laufzeitverlängerung nach den Ereignissen von Fukushima entwertet wurden (EnBW, E.ON/PreussenElektra, RWE). Ferner erhält Vattenfall von E.ON/ PreussenElektra einen Ausgleich in Höhe von 181 Mio. € (für erworbene Mengen des Kernkraftwerks Krümmel). 
  2. Positiv für den Bund ist, dass sich die Unternehmen verpflichten, sämtliche anhängigen Klageverfahren zurückzunehmen und auf Klagen oder Rechtsbehelfe gegen die Ausgleichsregelung zu verzichten. Dies umfasst auch das internationale Schiedsverfahren von Vattenfall gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten in Washington.

Die Eckpunkte stehen derzeit noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gremien der Unternehmen und der beihilferechtlichen Prüfung durch die Europäische Kommission.