Das neue Gebäudeenergiegesetz

Am 1.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Mit dem GEG wurden das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammengefasst. Mit Inkrafttreten des GEG sind vorgenannte Regelwerke gleichzeitig außer Kraft getreten.

Das GEG dient der Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich und soll einen wichtigen Baustein für die Energiewende, für die Energieeinsparung und damit für den Klimaschutz darstellen.

Das Gesetz legt die energetischen Anforderungen für zu errichtende und bestehende Gebäude fest. Dabei regelt es die Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung sowie Vorgaben für Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung. Ferner werden die Anforderungen an Energieausweise normiert sowie Möglichkeiten der finanziellen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien geregelt.

Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage sind u. a., dass die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Eine solche Möglichkeit hatte das EEWärmeG bislang nicht vorgesehen. Daneben existieren Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards.

Die sich aus dem Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes sind künftig zusätzlich im Energieausweis anzugeben. Hierdurch sollen insbesondere Käufer und Mieter zusätzliche Informationen erhalten, die die Klimawirkung berücksichtigen. Daneben werden strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen festgelegt.

Neu sind daneben die Regelungen zur Wärmeversorgung im Quartier. So können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

      

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