Anreize für klimafreundlicheren Landstrom

Um die ambitionierten EU-Klimaziele zu erreichen, setzt die Bundesregierung nun Anreize dafür, statt der treibhausgasintensiven Dieselmotoren eines Seeschiffes im Hafen Landstromanlagen einzusetzen. Damit sollen Luftschadstoffe wie Stickstoff- und Schwefeloxide, klimaschädliche CO2-Emissionen, aber auch Lärm und Vibrationen in Hafeninnenstädten reduziert werden. Der Bund fördert dieses Vorhaben mit Geldern für die Länder in Höhe von 176 Millionen Euro bis 2023. Die Bundesländer können die Finanzmittel bereits abrufen.

Insgesamt soll aber auch der Landstrom selbst günstiger werden. Die wichtigste Stellschraube für die Reduzierung des Strompreises ist die EEG-Umlage. Hier setzt der Gesetzgeber mit dem EEG 2021 an, indem die EEG-Umlage in § 65 b Abs. 2 EEG auf nur 20 % begrenzt wird. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren eine Ausweitung der Regelung auf die Binnenschifffahrt gefordert, was die Bundesregierung jedoch bedauernswerterweise ablehnte: Die Situation der Binnen- und Seeschifffahrt sei nicht vergleichbar. In der Binnenschifffahrt sei Landstrom wirtschaftlich, weil er dort, wo es ein Angebot gebe, trotz der hohen Belastung durch die EEG-Umlage weit überwiegend auch genutzt werde. Umgekehrt würden Seeschiffe bislang nicht oder nur in sehr geringem Umfang Strom beziehen. Neuere europäische Vorgaben lassen indes hoffen, dass das EEG-Privileg in einer der nächsten EEG-Novellen auf die Binnenschifffahrt ausgeweitet wird.

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, die klimafreundlichere Landstromnutzung als Antragsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auszugestalten. Die erstmalige Antragsfrist zur Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2021 ist bereits der 31. März 2021. Aufgrund von COVID-19 wirkt ein Antrag im März 2021 ausnahmsweise rückwirkend bis zum 1. Januar 2021. Ebenfalls ausnahmsweise wegen COVID-19 kann der Antrag auch von Unternehmen gestellt werden, die nach den europäischen Leitlinienvorgaben als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) gelten, wenn der UiS-Status erst nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten ist.

Daneben ist immer zu prüfen, ob für Landstrom bereits bestehende stromsteuerrechtliche Begünstigungen einschlägig sind. Zu denken ist hier an § 9 Abs. 3 StromStG i. V. m. § 14 a StromStV. Hierdurch würde der Stromsteuersatz von 20,50 € auf 0,50 € pro Megawattstunde ermäßigt.

Aufgrund dieses bunten Straußes an privilegierenden Tatbeständen kann es sich lohnen, den Sprung auf die geförderten Landstromanlagen zu wagen.

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