Gerichtliche Überprüfung einer beabsichtigten Konzessionsvergabe nach § 46 EnWG

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, Az. 13 U 67/21 (Kart), zu einer Vielzahl von Fragestellungen – z. T. auch in Angrenzung zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte – Position bezogen.

Die der Urteilsveröffentlichung vorangestellten Leitsätze zeigen, mit welchen Fragestellungen sich das OLG Celle in seinem Urteil (Link) im Schwerpunkt auseinandergesetzt hat:

  1. Angebote im Verfahren zur Neuvergabe von Wegerechtskonzessionen sind von der ausschreibenden Gemeinde näher auf ihre Plausibilität zu prüfen, wenn sich aus ihnen selbst, aus zur Plausibilisierung mit eingereichten Unterlagen oder aus naheliegenden Überlegungen Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten oder die mangelnde Umsetzbarkeit von Zusagen ergeben. Die Plausibilitätsprüfung ist nicht grundsätzlich zu dokumentieren. Das Fehlen einer solchen Dokumentation indiziert daher nicht, dass eine Plausibilitätsprüfung unterblieben wäre.
  2. Vertragsstrafen unterfallen grundsätzlich nicht dem Nebenleistungsverbot nach § 3 Abs. 2 KAV.
  3. Zur Einsicht in die Angebote – hier: Erforderlichkeit der substantiierten Darlegung eines Einsichtsinteresses.
  4. Zur Beurteilung der Kausalität von Wertungsfehlern für die Vergabeentscheidung (Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom 22. August 2019 – U 678/19 Kart – und OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2020 – 16 U 66/19 Kart).

Besonders interessant sind die Ausführungen zu Vertragsstrafen. Das Gericht führt hierzu u. a. aus: „Die Vorschrift des § 3 KAV regelt abschließend, welche Nebenleistungen neben Konzessionsabgaben zwischen Kommunen und Energieversorgungsunternehmen vereinbart und gewährt werden dürfen. […] Das Nebenleistungsverbot soll maßgeblich die Aushöhlung der Höchstsätze des § 2 KAV durch eventuell schrankenlose Gewährung zusätzlicher (Neben-)Leistungen verhindern (…). Soweit nur Leistungsversprechen abgesichert werden sollen, die für sich genommen zulässig sind, besteht nach dieser Zielsetzung kein Grund, diese Absicherung dem Nebenleistungsverbot zu unterstellen. Dies gilt nach Auffassung des Senats im Grundsatz auch für das Versprechen von Vertragsstrafen. Für den Fall ihrer Verwirkung führen sie zwar zu einer zusätzlichen Mehrung des Vermögens der konzessionsgebenden Gemeinde. Hierauf zielen sie aber typischerweise nicht ab. Dem Nebenleistungsverbot können Vertragsstrafen hiernach allenfalls dann unterfallen, wenn sie ein Umgehungsgeschäft darstellen. Hierfür kann im Einzelfall sprechen, dass die Gemeinde in der Sache kein Interesse an der Erfüllung der zu sichernden Verpflichtung hat, eine sehr hohe Eintrittswahrscheinlichkeit besteht oder die angebotene Sanktion außer Verhältnis zu dem zu ahndenden Verstoß steht.

Im Übrigen verweisen wir auf die verlinkte Entscheidung.

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Autor

Dr. Hans-Martin Dittmann
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