Neue Regelungen zum öffentlichen Preisrecht

Am 5. November 2021 hat der Bundesrat die Änderungen zur VO PR 30/53 und LSP verabschiedet. Diese treten ab 1. April 2022 in Kraft.

Die Anpassungen der Verordnung betreffen im Wesentlichen § 4 VO PR 30/53 (Preise für marktgängige Leistungen) und § 9 VO PR 30/53 (Prüfung der Preise).

Der Marktpreisvorrang wird durch die Neuerung gestärkt. Soweit eine Vergabe im Wettbewerb mit mindestens zwei zuschlagsfähigen Angeboten vorliegt, kann bereits ein Marktpreis vorliegen.

Die Mindestaufbewahrungsfrist für die Unterlagen zur Preisprüfung in § 9 Abs. 1 VO PR 30/53 wird auf zehn Jahre erhöht. Die Preisprüfung hat ein Recht auf die Anfertigung bzw. Aushändigung von Fotokopien, Ausdrucken, fotografischen Abbildungen, elektronischen Daten und Dateien.

Die Preisprüfung hat weitergehende Ermessensspielräume bekommen und kann insoweit auch einfacher Kostenkürzungen vornehmen. So kann die Angemessenheit der Kosten in Zweifelsfällen geschätzt oder sogar mit null angesetzt werden (§ 9 Abs. 5 VO PR 30/53):

„Die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden können im Rahmen der Schätzung der Kosten des Auftragnehmers angemessene Sicherheitsabschläge ansetzen. Können die Kosten des Auftragnehmers nur innerhalb eines bestimmten Rahmens geschätzt werden, so kann dieser Rahmen zu Lasten des Auftragnehmers ausgeschöpft werden. Ist eine Schätzung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde ganz oder teilweise nicht möglich, so kann diese die betroffenen Kostenpositionen des Auftragnehmers mit Null ansetzen.“

Die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) wurden ebenfalls angepasst

Nach Nr. 44 LSP erfolgte bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals im Rahmen der kalkulatorischen Verzinsung bisher nur der Abzug von Anzahlungen und Vorauszahlungen von öffentlichen Auftraggebern. Nun müssen alle Anzahlungen und Vorauszahlungen abgezogen werden.

Nach dem neuen Absatz 4 in Nr. 52 LSP ist ein allgemeines Unternehmerwagnis auch dann ansatzfähig, wenn die Parteien dies nicht geregelt haben. Dann ist der „übliche Gewinnzuschlag“ anzusetzen. Hier haben sich in der Praxis – abhängig von der jeweiligen „Risikolage“ – bis zu 5 % der Nettoselbstkosten des öffentlichen Auftrags als üblich und anerkennungsfähig erwiesen.

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Autor

Philipp Hermisson
Tel: +49 30 208 881 136

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.