VGH Kassel: Zulässige Beschränkung von Dateiformaten im Antragsverfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage

(VGH Kassel, Beschl. v. 4.6.2020 – 6 A 3043/19.Z; Vorinstanz: VG Frankfurt, Urt. v. 30.10.2019 – 5 K 1161/18.F)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann im Antragsverfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage die Einreichung von ausschlussfristrelevanten Unterlagen im ELAN-K2- Portal auf bestimmte Dateiformate beschränken.

Maßgebliche Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Begrenzung der EEGUmlage für das Begrenzungsjahr 2017. Zunächst lehnte das BAFA den Antrag mit der Begründung ab, die ausschlussfristrelevante Wirtschaftsprüferbescheinigung sei nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist eingereicht worden. Zuvor hatte das ELAN-K2-Portal die Bescheinigung im Dateiformat „pk 7“ während des Hochladevorgangs sofort mittels automatisierter Fehlermeldung zurückgewiesen.

Das VG Frankfurt wies die Klage mit der Begründung ab, die Bescheinigung sei nach den auch im Verwaltungsrecht geltenden allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht in den Machtbereich des BAFA gelangt (VG Frankfurt, Urt. v. 30.10.2019 – 5 K 1161/18.F). Auf die Frage, ob in der Zurückweisung der Datei ein Fehlverhalten zu sehen ist und ob das von der Klägerin im ersten Hochladevorgang gewählte Dateiformat die rechtlichen Voraussetzungen einer qualifizierten elektronischen Signatur erfüllen, kam es für das VG Frankfurt nicht an, da die Klägerin im konkreten Fall ihre Rechte unabhängig von dem (behaupteten) Fehlverhalten hätte wahren können.

Gegen das Urteil des VG Frankfurt wendet sich die Klägerin mit dem Antrag beim VGH Kassel auf Zulassung der Berufung. Der VGH Kassel lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Eine Beschränkung der zulässigen Dateiformate sei nicht zu beanstanden und stelle auch kein behördliches Fehlverhalten dar. Auf diese Formate werde im „Hinweisblatt zur elektronischen Signatur des WPPrüfungsvermerkes im Antragsjahr 2015“ (S. 3) des BAFA ausdrücklich hingewiesen.

Im Wesentlichen stützt der VGH seine Entscheidung auf den Wortlaut des § 66 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014. Indem das Gesetz auf „das vom Bundesamt … eingerichtete Portal“ verweist, werde hinreichend deutlich, dass die Antragstellung entsprechend den Vorgaben dieses Portals zu erfolgen habe.

Auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich weiter, dass das Bundesamt in dem Portal Vorgaben in Bezug auf die elektronische Übertragung machen dürfe. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1449 S. 32) sei abzuleiten, dass Vorgaben in Bezug auf die elektronische Übertragung durch das BAFA vorgenommen werden könnten. Diese Vorgaben müssten demnach nicht unmittelbar durch Gesetz vorgenommen werden, sondern könnten – entsprechend dem Willen des Gesetzgebers – durch die Exekutive geregelt werden.

Die Beschränkung stelle schließlich auch keinen Verstoß gegen das E-Government-Gesetz (EGovG) dar, wonach jede Behörde verpflichtet sei, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen seien, zu eröffnen. § 2 Abs. 1 EGovG verbiete eine Beschränkung des Dateiformates nicht. Darüber hinaus gehe § 66 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014 dem EGovG vor (vgl. § 1 IV EGovG).

Einordnung und Bewertung

Der VGH ebnet mit seiner Entscheidung den Weg für umfassende Regelungsbefugnisse des BAFA in der Ausgestaltung des elektronischen Antragsverfahrens. Dies mag vom Gesetzesvorbehalt und vom Rechtsstaatsprinzip gedeckt sein. Ob dies zu einer guten und verlässlichen Verfahrenspraxis führt, wird die Zukunft zeigen.

Zu kritisieren ist die Entscheidung des VGH dennoch. Die Entscheidung erging als Nichtzulassungsbeschluss. Ein solcher braucht nur knapp begründet zu werden. Zudem veröffentlicht der VGH seine Nichtzulassungsbeschlüsse häufig nicht. So auch diesen. Wenn der VGH aber über Rechtsfragen mit derart weitreichenden Konsequenzen für das Antragsverfahren nach den §§ 63 ff. EEG entscheidet und hierfür das Verfassungsrecht heranzieht, dann sollte er sich fragen lassen, weshalb er die Berufung nicht zugelassen und durch Urteil entschieden hat. Ein umfassend begründetes und amtlich veröffentlichtes Berufungsurteil hätte der Praxis deutlich mehr genutzt als ein knapper, nicht veröffentlichter Nichtzulassungsbeschluss. Schließlich hätte ein Berufungsurteil den Weg zum Bundesverwaltungsgericht eröffnen können.

     

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