VGH Mannheim bestätigt Grundgebühren für Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und den Maßstab „Schlachteinheiten“

Mit Urteil vom 23. April 2021 (2 S 2628/18) hat der VGH Mannheim die Gebührensatzung eines Zweckverbands in Baden-Württemberg bestätigt, mit der Grundgebühren für die Vorhalteleistung eines Verarbeitungsbetriebs für tierische Nebenprodukte eingeführt wurden.

Diese waren aufgrund des sinkenden Mengenaufkommens insbesondere bei Großschlachtbetrieben erforderlich geworden, um eine verursachungsgerechte Kostenverteilung sicherzustellen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Antragstellerin, ein international tätiger Fleischkonzern, wendete sich im Wege des Normenkontrollantrags gegen die Gebührensatzung des Antragsgegners für das Jahr 2018 sowie gegen die Änderungssatzungen für die Jahre 2019 und 2020.

Mit der streitgegenständlichen Gebührensatzung ab dem 1. Januar 2018 stellte der Antragsgegner die Gebührenstruktur für die Refinanzierung der andienungspflichtigen Schlachtnebenprodukte auf eine Grundgebühr und eine Arbeitsgebühr/ Mengengebühr um. Die Normenkontrollanträge der Antragstellerin sind aber unbegründet.

So sind der Gebührenmaßstab für Schlachtbetriebe, der sich aus einer nach den amtlichen Schlachtzahlen des Vorjahres ausgerichteten Grundgebühr sowie einer mengenabhängigen Behälter- oder Gewichtsgebühr zusammensetzt, und die Grundgebührensätze rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Satzungsgeber ist in Ansehung des Gleichheitssatzes bei der Gebührenbemessung im Rahmen seines Ermessens nicht gehalten, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall – im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit – entsprochen wird. Diese Voraussetzungen sieht der Senat als erfüllt an, da die Anzahl der Schlachtungen einen ausreichenden Rückschluss auf den Umfang zulässt, in dem die Nutzer der Einrichtung und damit die Schlachtbetriebe „möglicherweise“ die Vorhalteleistung bzw. die höchstmögliche Arbeitsbereitschaft der Tierkörperbeseitigungseinrichtung in Anspruch nehmen könnten.

Eine „Überdimensionierung“ der Anlage wurde vom Gericht ebenfalls zurückgewiesen.

Mit dieser Entscheidung sorgt der VGH Mannheim für Rechtssicherheit bei der Erhebung von Grundgebühren für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte. Der (teilweise unkalkulierbare) Mengenrückgang von Großschlachtbetrieben muss nunmehr nicht auf alle Einrichtungsnutzenden umgelegt werden, sondern kann verursachungsgerecht – jedenfalls für den Zeitraum der Lebensdauer einer solchen Anlage – über Grundgebühren auf die Großschlachtbetriebe umgelegt werden.

Die Rechtsberatung von Mazars hat den Zweckverband im Normenkontrollverfahren vor dem VGH Mannheim vertreten.

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