#Spendenstattvernichten: Befristeter Verzicht auf die Umsatzbesteuerung von Sachspenden an steuerbegünstigte Organisationen

18.03.2021 – Nach bislang geltendem Umsatzsteuerrecht können Sachspenden aus dem Unternehmensvermögen zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe führen. Bemessungsgrundlage ist der fiktive Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Sachspende.

Infolgedessen kann es für Unternehmen günstiger sein, weiterhin verkehrsfähige Ware – die lediglich geringe Mängel aufweist – wegzuschmeißen, statt diese an steuerbegünstigte Organisationen bzw. hilfsbedürftige Personen zu spenden. Nunmehr proklamiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter dem Hashtag #spendenstattvernichten, auf die Umsatzbesteuerung von Sachspenden an steuerbegünstigte Organisationen zu verzichten. Zwei BMF – Schreiben vom 18. März  2021 sollen Klarheit schaffen.

Unbefristete Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses – Grundsätzliches zur Sachspende

Im ersten BMF – Schreiben vom 18. März 2021 sind unbefristete Grundsätze enthalten, die im Umsatzsteuererlass aufgenommen werden. Grundsätzliche Voraussetzung für den „Verzicht“ auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe ist hiernach, dass die gespendete Ware nicht mehr oder nur eingeschränkt verkehrsfähig ist. Nach Auffassung des BMF ist dies allerdings dann nicht der Fall, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird. Selbst wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil bspw. Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder die Ware verschmutzt ist, ohne dass die Ware selbst beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert. Der Gedanke hinter #spendenstattvernichten fruchtet also insoweit grundsätzlich nicht.

Andererseits geht das BMF bei Lebensmitteln und sonstigen Waren mit Mindesthaltbarkeitsdatum (bspw. Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter) davon aus, dass von einer mangelnden Verkehrsfähigkeit auszugehen ist, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit wegen sonstigen Mängeln (bspw. an Frischware wie Obst und Gemüse) nicht mehr gegeben ist. Welche quantitativen Anforderungen an die Mangelhaftigkeit der Ware gestellt werden, ist jedoch ebenso ungeklärt wie die Frage, welcher Zeitraum mit „kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums“ konkret gemeint ist (Ein Tag, Drei Tage, eine Woche?).

Wesentliche Einschränkung der unbefristeten Neuregelung im Umsatzsteueranwendungserlass ist, dass auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nur bei wertloser Ware „verzichtet“ wird, also nur dann, wenn die Verkehrsfähigkeit überhaupt nicht mehr gewährleistet ist. Als Beispiel hierfür nennt das BMF wiederum Ware, die kurz vor dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums steht oder mangelhafte Frischware. Bei nur eingeschränkter Verkehrsfähigkeit „anderer Gegenstände“ (Ware ohne Mindesthaltbarkeitsdatum), bspw. saisonale Ware, tritt dagegen lediglich eine Minderung der Bemessungsgrundlage ein, sodass auch in diesen Fällen gerade nicht, wie vom BMF proklamiert, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe „verzichtet“ wird.

Ergänzungen der unbefristeten Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie und Praxishinweise

In dem zweiten, vom BMF am 18. März 2021 veröffentlichen, Schreiben wird aus Billigkeitsgründen von den vorstehenden Einschränkungen bezogen auf Sachspenden, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind/erfolgen, abgesehen. In diesem Zeitraum wird bei Waren (bspw. Saisonwaren), die von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet – unabhängig davon ob die Verkehrsfähigkeit der gespendeten Ware beeinträchtigt ist.

Allerdings ist Voraussetzung, dass die Einzelhändler (Spender) durch die Corona-Krise „unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind“. Klärungsbedürftig ist, was mit dem Begriff „nicht unerheblich“ gemeint ist. Ein hinreichender Nachweis sowie eine ordnungsgemäße Dokumentation, muss sichergestellt werden. Aus Sicht des Spendenempfängers ist damit einhergehend auf eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung zu achten.

Der Aufruf zum #spendenstattvernichten sollte – vorbehaltlich einer noch nicht in Kraft getretenen Verlängerung der Billigkeitsregelung – in jedem Fall ab dem 31. Dezember 2021 hinsichtlich seiner umsatzsteuerlichen Implikationen im Einzelfall geprüft werden.

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