Die EU-Kommission billigt die Tonnagesteuervorschriften in fünf Ländern

11.02.2020 – Die Europäische Kommission hat Regelungen zur Förderung des Seeverkehrs in Dänemark, Estland, Polen, Schweden und Zypern genehmigt. Die genehmigten Regelungen stehen im Einklang mit dem EU-Beihilferecht – insbesondere der Maritime Guidelines –, fördern die Registrierung von Schiffen in Europa und tragen zur globalen Wettbewerbsfähigkeit des Sektors bei, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verzerren.

Zum Hintergrund: Um dem Risiko des Ausflaggens und der Verlagerung von Schifffahrtsunternehmen in sog. Niedrigsteuerländer außerhalb der EU zu begegnen, erlauben die Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen im Seeverkehr von 2004 den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, die das Steuerklima für Schifffahrtsunternehmen verbessern. Die wohl am meisten verbreitete Maßnahme ist die Tonnagesteuer, d. h. die Gewinnermittlung nach der Größe des Schiffes.

Die Regelungen betreffen die Einführung der Tonnagesteuer in Estland und Polen sowie die Verlängerung bestehender Regelungen in Dänemark, Schweden und Zypern.

In Bezug auf die Tonnagesteuerregelungen in Estland und Zypern stellte die Kommission fest, dass die Regelungen mit den Vorschriften in Einklang stehen, die die Tonnagesteuer auf förderfähige Tätigkeiten und Schiffe beschränken. Außerdem stellte die Kommission in Bezug auf die Besteuerung von Dividenden der Anteilseigner fest, dass sowohl die estnische als auch die zyprische Tonnagesteuerregelung gewährleisten, dass Anteilseigner von Schifffahrtsunternehmen genauso behandelt werden wie Anteilseigner in jedem anderen Sektor. Dazu ist anzumerken, dass Zypern weder Gewinn auf die dort registrierten Schiffe noch auf Dividenden der dort ansässigen Reedereien besteuert. Das Land hat die drittgrößte Handelsflotte der Europäischen Union.

In Bezug auf die Regelungen für Seeleute in Estland, Dänemark, Polen, Schweden und Zypern stellte die Kommission fest, dass sich alle fünf Mitgliedstaaten bereit erklärt haben, die Vorteile ihrer jeweiligen Regelung auf alle Schiffe unter der Flagge eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates anzuwenden.

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