BaFin-Konsultation zu den Merkblättern zu Geschäftsleitern und Mitgliedern von Aufsichtsorganen

16.09.2020 – Am 3. Juni 2020 hat die BaFin die Entwürfe der überarbeiteten Merkblätter zu Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen zur Konsultation gestellt. Inhalt der BaFin-Konsultation mit der offiziellen Bezeichnung „Konsultation 06/2020 (BA): Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane“ ist die Ablösung der bisher gültigen Merkblätter zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, KAGB und ZAG und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB.

Hintergrund der Überarbeitung ist das Bestreben der BaFin, die EBA-Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen (EBA/GL/2017/12) sowie die relevanten Teile der EBA-Leitlinien zur internen Governance (EBA/GL/2017/11) in die deutsche Aufsichtspraxis zu übernehmen.

Bisher gaben die Merkblätter im Wesentlichen einen Überblick über die fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Geschäftsleiter bzw. die Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane und listeten die damit verbundenen Anzeigepflichten sowie die einzureichenden Unterlagen auf. Das Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB erläuterte zusätzlich die gesetzlichen Anforderungen an die Bildung von Ausschüssen.

Durch die Überarbeitung ergeben sich sowohl für die Aufsicht als auch die Beaufsichtigten verschiedene Neuerungen. So sind die Anforderungen an die sog. Fit-and-Proper-Prüfung (das aufsichtliche Überprüfungsverfahren der Eignung der Organmitglieder) gestiegen, was dazu führt, dass die Aufsicht verpflichtet ist, mehr Informationen als bisher einzuholen, und somit für die beaufsichtigten Institute auf der anderen Seite erweiterte Informationspflichten nach sich zieht. Gleichzeitig wurde die Frist zur Anzeige bzgl. der Absicht der Bestellung, des Vollzugs der Bestellung sowie Änderungen und Wiederbestellung der Geschäftsleitung/von Aufsichtsorganen von bisher vier auf zwei Wochen verkürzt.

Weiterhin wurden die materiellen Anforderungen an die Geschäftsleiter und Mitglieder der Aufsichtsorgane angepasst. Die größte Veränderung stellt die Einschränkung der Anzahl der Mandate dar, die von einem Geschäftsleiter ausgeübt werden können. Grundsätzlich soll ein Geschäftsleiter nur ein Leitungsmandat innehaben. Zusätzlich können bis zu zwei Mandate in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan ausgeübt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den Instituten, in denen das Mandat ausgeübt wird, um beaufsichtigte Institute handelt oder nicht. Es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen, wann mehrere Mandate als ein Mandat gelten können (siehe hierzu § 25c Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 KWG): zum einen, wenn die Mandate bei Unternehmen ausgeübt werden, die derselben Institutsgruppe oder demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören; zum anderen, wenn Mandate bei Instituten ausgeübt werden, an denen das (primäre) Institut eine bedeutende Beteiligung hält. Zudem werden keine Mandate berücksichtigt, die bei Unternehmen ausgeübt werden, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen.

Als weitere Folge der Überarbeitung wurden weitere Anforderungen an die internen Richtlinien und Prozesse der Institute im Hinblick auf die Eignung und Diversität der Organmitglieder und Inhaber von Schlüsselfunktionen (z. B. Leitung Risikomanagement, Compliance, Interne Revision oder Rechnungswesen), die Einführung und Schulung sowie den Umgang mit Interessenskonflikten gestellt.

Das Ergebnis der inzwischen abgeschlossenen Konsultationsphase steht zum aktuellen Zeitpunkt noch aus.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

* mandatory fields

Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und für die Zuordnung für eventuelle Rückfragen gespeichert werden. Ich habe die Erklärung zum Datenschutz gelesen und akzeptiere diese.