Zuordnung von Kapitalbeteiligungen zur Betriebsstätte einer inländisch gewerb. geprägten Personengesellschaft im Drittstaatenfall

08.04.2019 – Mit Urteil vom 29.11.2017 (I R 58/15) hat der BFH für den Drittstaatenfall entschieden, dass auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ihren ausländischen Anteilseignern eine inländische Betriebsstätte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 KStG vermitteln kann.

In diesem Fall ist die abgeltende Wirkung des Kapitalertragsteuerabzugs im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG ausgeschlossen. Dividendenausschüttungen unter Anrechnung der abgeführten Kapitalertragsteuer sind zu veranlagen.

Voraussetzung ist aber, dass die Beteiligung der inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Nach Auffassung des BFH gilt hier die wirtschaftliche Zugehörigkeit nach dem Veranlassungsprinzip.

Das BFH-Urteil vom 29.11.2017 ist insbesondere für Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten interessant, da diese auch die Vorteile der deutschen Schachtelbefreiung in Anspruch nehmen können. Weiterhin kann für Drittstaatengesellschaften der Quellensteuerabzug nach § 44a Abs. 9 EStG auf 15 % reduziert werden, dies steht aber unter dem Vorbehalt der „Anti-treaty/Anti-directive shopping regulation“ des § 50d Abs. 3 EStG. Wird eine inländische GmbH & Co. KG zwischengeschaltet, kann die Anwendung der Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG verhindert werden.

Bewertung

Für die Praxis ist dieses Urteil sehr bedeutsam. Der BFH schafft mit seinem Urteil Rechtssicherheit für steueroptimierte Gestaltungen im Zusammenhang mit gewerblich geprägten Personengesellschaften und ausländischen Gesellschaftern in den Fällen, in denen kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht oder der Kapitalertragsteuerabzug nach DBA nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Welche Anforderungen an die Zuordnungskriterien zu stellen sind, bleibt bis dato jedoch weiter ungeklärt.

Ob und inwieweit die Grundsätze dieses BFH-Urteils auch auf den DBA-Fall zu übertragen sind, ist bisher nicht entschieden, wird im Schrifttum strittig behandelt und bleibt abzuwarten.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

* mandatory fields

Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und für die Zuordnung für eventuelle Rückfragen gespeichert werden. Ich habe die Erklärung zum Datenschutz gelesen und akzeptiere diese.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.