Thüringen erlässt neues Vergabegesetz

30.10.2019 – Mit Wirkung zum 1.12.2019 hat der Thüringer Landtag ein neues Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) erlassen. Das neue Gesetz führt die UVgO ein, soll bürokratischen Aufwand verringern und rückt soziale sowie umweltbezogene Belange mehr in den Mittelpunkt. Hervorzuheben ist zudem die Einführung des Mindestlohns i. H. v. 11,42 Euro.

Der Auftraggeber ist nunmehr gehalten zu prüfen, ob die Bieter den Mindestlohn von 11,42 Euro pro Stunde bezahlen. Der Mindestlohn orientiert sich am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), bestehende Tarifverträge haben jedoch Vorrang, solange der darin geregelte Stundenlohn 11,42 Euro pro Stunde nicht unterschreitet. Das ThürVgG will damit vor Dumpingangeboten schützen, die zulasten der Mitarbeiter des Bieters zu niedrig kalkuliert wurden. Der Mindestlohn unterliegt zudem ab 2021 der jährlichen Überprüfung.

Das ThürVgG sieht darüber hinaus mehrere Neuerungen vor, die Bürokratie abbauen und öffentliche Auftraggeber entlasten soll. So ist nunmehr ein Direktauftrag bis zum einem Auftragswert von 1.000 Euro zzgl. USt. möglich. Gleichzeitig wird das Bestbieterprinzip eingeführt, d. h., die nach dem ThürVgG zwingend vorzulegenden Formblätter und Erklärungen sind grundsätzlich nur noch von dem Bieter vorzulegen, der nach Abschluss der Angebotswertung den Zuschlag erhalten soll. Die Frist für die Vorlage der Formblätter und Erklärungen beträgt zwischen 3 und 5 Werktage. Mit erfolglosem Ablauf der Frist ist das Angebot zwingend auszuschließen.

Schließlich können Bieter auf Eignungsnachweise verweisen, die sie in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Angebotsfrist bei einer Ausschreibung desselben Auftraggebers eingereicht haben. Der Auftraggeber kann die Nachweise lediglich bei begründeten Zweifeln an der Eignung nachfordern.

Zudem sollen zukünftig soziale sowie umweltbezogene Belange mehr Berücksichtigung finden. So sollen Auftraggeber mindestens einen umweltbezogenen Aspekt bei der Ausführung eines Auftrags vorschreiben und bei der Vergabeentscheidung berücksichtigen. Diese Regelung wiederum beschränkt sich auf „geeignete Fälle“.

Weiterhin vorhanden ist der Primärrechtsschutz vor den Vergabekammern. Es wird nunmehr lediglich klargestellt, dass weiterer Rechtsschutz vor dem OLG nicht besteht. Thüringen bleibt damit neben Sachsen und Sachsen-Anhalt eines der wenigen Bundesländer, die einen solchen Primärrechtsschutz gewähren. Mit der UVgO wird schließlich 2020 auch im Unterschwellenbereich die E-Vergabe eingeführt, wodurch auch die doppelte Veröffentlichungspflicht entfällt.

Das neue ThürVgG ist auf alle Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.12.2019 beginnen. Für bereits begonnene Verfahren gilt weiterhin die alte Rechtslage.

Kontakt

Theresa Klemm
Tel: +49 30 208 88-1447

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