Achtung: Neue Meldepflicht und Frist ab Januar 2020 für gemeinnützige Organisationen

20.12.2019 – Gemeinnützige Einrichtungen müssen sich auf neue Regeln zu Kapitalerträgen einstellen: Ab 2020 gilt eine frühe Frist, zu der Kapitalerträge nicht nur angezeigt, sondern auch steuerlich angemeldet und Kapitalertragsteuern abgeführt werden müssen. Die neue Meldepflicht und die Frist sind Bestandteil des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019“), dem der Bundestag und am 29.11.19 auch der Bundesrat zugestimmt hat. Die gesetzlichen Änderungen treten nach der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundessteuerblatt bzw. zum 01.01.2020 in Kraft.

Grundsätzlich können steuerbegünstigte Körperschaften Kapitalerträge ertragssteuerfrei im Bereich der Vermögensverwaltung vereinnahmen: Gegen Vorlage von sogenannten NV-Bescheinigungen (Nichtveranlagungsbescheinigungen) dürfen bei depotverwahrten Wertpapieren die kontoführenden Banken von der Abführung der Kapitalertragsteuer absehen, die normalerweise erhoben werden müsste. Mit dem § 36a EStG hat der Gesetzgeber allerdings bereits 2016 bei gemeinnützigen und anderen steuerbefreiten Körperschaften die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt. Mit dem JStG 2019 wurde diese Einschränkung nun genauer geregelt und ergänzt: Die Einrichtungen sind jetzt aktiv in der Pflicht, die betroffenen Kapitalerträge anzumelden und die Kapitalertragsteuer abzuführen, und zwar zum 10. Januar des Folgejahres – erstmals bereits 2020.

Diese Neuerungen betreffen Körperschaften, die (in 2019) Dividenden aus sammelverwahrten Wertpapieren (z. B. Aktien) erhalten haben, wenn

  • die Summe aller vereinnahmten Dividenden 20.000 € übersteigt und
  • die entsprechenden Wertpapiere sich bei Zufluss der Dividende weniger als ein Jahr ununterbrochen im wirtschaftlichen Eigentum der Körperschaft befanden.

Diese Pflicht zur Meldung und Abführung der Kapitalertragsteuer besteht jedoch nicht für alle Kapitalerträge, die aus den oben genannten Wertpapieren entstehen, sondern nur für sogenannte „schädliche“ Dividenden. Sie erfüllen mindestens eins der folgenden Kriterien nicht:

  1. die Körperschaft ist wirtschaftlicher Eigentümer während einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen um den Ausschüttungsstichtag herum,
  2. die Körperschaft trägt während dieses Mindesthaltezeitraums mindestens 70 % des Wertänderungsrisikos,
  3. die Körperschaft ist keine Verpflichtung eingegangen, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.

Während das zweite und dritte Kriterium in der Regel besondere Gestaltungen erfordern, kann das erste Kriterium bereits verfehlt werden, wenn nicht richtig auf das Timing beim An- und Verkauf der Aktien geachtet wird. Bei wiederholten An- und Verkäufen eines Wertpapiers sollte man beachten, dass zur Ermittlung der Mindesthaltedauer das „First In – First Out“-Prinzip angewendet wird. Der An- und Verkaufstag sind also nicht in den Zeitraum mit einzubeziehen.

Sollte die Prüfung ergeben, dass insoweit „schädliche“ Dividenden vereinnahmt wurden, ist die Körperschaft verpflichtet, für diese bis zum 10. Januar des Folgejahres eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung elektronisch einzureichen sowie eine (finale) Kapitalertragsteuer von 15 % an das Finanzamt abzuführen. Für im Jahr 2019 vereinnahmte Dividenden müssen diese Pflichten folglich bis zum 10.01.2020 erfüllt werden.

Praxishinweis

Aufgrund des engen Zeitrahmens sollten steuerbefreite Körperschaften mit Dividendenzuflüssen von mehr als 20.000 € in 2019 jetzt prüfen, ob diese in den Anwendungsbereich des § 36a EStG fallen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die in wenigen Wochen gegebenenfalls fälligen Anmeldungen und Abführungen der Kapitalertragsteuer fristgerecht erfolgen und damit Verspätungszuschläge vermieden werden.