Neue Abgabefristen für Steuererklärungen 2018

11.07.2019 – Für Steuererklärungen des Jahres 2018 haben sich die Abgabefristen verlängert. Bisher galt der 31.5. als Stichtag; ab diesem Jahr ist es anders. Die auf den ersten Blick positive Nachricht wird allerdings flankiert durch eine Verschärfung beim Verspätungszuschlag, wenn die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht wird. Die Neuregelungen gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und für Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen. Damit ist auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018 erstmals von der Neuregelung betroffen.

Umgesetzt wurden die Änderungen bereits im Jahr 2016 durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG vom 18.7.2016, BGBl. 2016 I S. 1679). Doch erst in diesem Jahr werden diese Neuregelungen für die meisten Steuerpflichtigen relevant.

NICHT STEUERLICH BERATENE STEUERPFLICHTIGE: ABGABEFRIST VERLÄNGERT SICH AUF DEN 31.7.

Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese selbst anfertigen, müssen ihre Steuererklärung grundsätzlich bis zum Ende des siebten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abgeben, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen (§ 149 Abs. 2 AO). Dadurch verlängert sich die Abgabe der Steuererklärung 2018 auf den 31.7.2019. Bisher musste die Steuererklärung dem Finanzamt immer bis zum 31.5. des Folgejahres vorliegen. Für Land- und Forstwirte gelten abweichende Regelungen.

Eine Verlängerung dieser Abgabefrist ist möglich und steht – wie bisher – im Ermessen des Finanzamtes (vgl. § 109 Abs. 1 AO). Dem Antrag wird in der Regel stattgegeben, wenn der Antrag unter anderem eine schlüssige Begründung für die Verlängerung enthält. In manchen Bundesländern werden Verlängerungen bis Ende September etwas großzügiger gewährt, während Verlängerungsanträge über den 30.9. hinaus restriktiver behandelt werden.

VERLÄNGERUNG DER ABGABEFRISTEN FÜR STEUERLICH BERATENE STEUERPFLICHTIGE

Werden die Steuererklärungen durch Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften erstellt, verlängert sich die Abgabefrist nun kraft Gesetzes grundsätzlich auf den letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, das heißt bis zum 28./29.2. des Zweitfolgejahres (§ 149 Abs. 3 AO). Die Einkommensteuererklärung 2018 ist damit spätestens zum 29.2.2020 einzureichen. Die neue Abgabefrist gilt beispielsweise auch für die Erklärungen zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer und zur gesonderten und einheitlichen Feststellung.

Durch die Neuregelung wird die bisherige Praxis entbehrlich, nach der allgemeine Fristverlängerungen für steuerlich beratene Steuerpflichtige durch gleichlautende Ländererlasse regelmäßig verlängert wurden.

Eine Verlängerung der Abgabefrist über den 29.2.2020 hinaus ist nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige ohne Verschulden daran verhindert ist oder war, die Steuererklärung innerhalb der Frist abzugeben. Dieses wäre beispielsweise bei einer unvorhersehbaren Krankheit oder einem Unfall der Fall, nicht jedoch wegen einer Arbeitsüberlastung des Steuerberaters.

Sonderregelungen sind für die Umsatzsteuer bei Beendigung der Tätigkeit zu beachten. Erfolgt die Beendigung unterjährig vor Ablauf des Kalenderjahres, ist die Umsatzsteuererklärung binnen eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums dem Finanzamt vorzulegen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 UStG), während bei einer Beendigung der Tätigkeit mit Ablauf des Kalenderjahres die Abgabe der Umsatzsteuererklärung bis zum 31.7. des Folgejahres zu erfolgen hat.

VORZEITIGE ANFORDERUNG VON STEUERERKLÄRUNGEN

Zu beachten bleibt ferner, dass es den Finanzämtern auch bei beratenen Steuerpflichtigen vorbehalten bleibt, die Erklärungen 2018 mit einer angemessenen Frist auch für einen Zeitpunkt vor dem 28.2.2020, aber nicht vor dem 31.7.2019 anzufordern (§ 149 Abs. 4 AO). Von dieser Möglichkeit können die Finanzämter beispielsweise bei Steuerpflichtigen Gebrauch machen, die ihre Steuererklärungen im vorangegangenen Besteuerungszeitraum nicht oder verspätet abgegeben haben.

VERSCHÄRFUNGEN BEIM VERSPÄTUNGSZUSCHLAG

Wurde bisher die Steuererklärung verspätet abgegeben, stand dem Finanzamt ein großer Ermessensspielraum zu, ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festgesetzt wurde. Mit der Neufassung des § 152 AO wurden die Regeln für den Verspätungszuschlag für Steuererklärungen verschärft, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind. Für Steuererklärungen, die erst nach Aufforderung des Finanzamts abzugeben sind (z. B. Erbschaftserklärungen und damit zusammenhängende Feststellungserklärungen), gelten die Neuregelungen, wenn die Aufforderung nach dem 31.12.2018 bekannt gegeben worden ist.

Danach ist unter anderem für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, zwingend und ermessensunabhängig ein Verspätungszuschlag von Amts wegen festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. Besteuerungszeitpunkts abgegeben wurde. Der ermessensunabhängige Verspätungszuschlag gilt auch für die Fälle, in denen eine Vorabanforderung des Finanzamts (§ 149 Abs. 4 AO) nicht fristgerecht befolgt wurde. Die verschärften Neuregelungen gelten unabhängig davon, ob ein „Beraterfall“ i. S. d. § 149 Abs. 3 AO vorliegt oder der Steuerpflichtige seine Steuererklärung selbst erstellt. Von dieser Verschärfung betroffen sind insbesondere die Einkommensteuererklärung, die Körperschaftsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr sowie die Erbschaftsteuererklärung, die Anzeigen nach § 19 GrEStG sowie die Erklärungen zur Feststellung von Einheitswerten und von Grundbesitzwerten.

Die Festsetzung des ermessensunabhängigen Verspätungszuschlags unterbleibt, wenn das Finanzamt die Abgabefrist (auch rückwirkend) verlängert hat, die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wurde oder die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 AO). Auch die Möglichkeit eines auf § 227 AO wegen persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit gestützten Erlasses eines Verspätungszuschlags bleibt unberührt.

Einen Ermessensspielraum bezüglich der Festsetzung des Verspätungszuschlags hat das Finanzamt nur noch dann, wenn die Steuererklärung spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums beziehungsweise -zeitpunkts verspätet abgegeben wird oder die Festsetzung des ermessensunabhängigen Verspätungszuschlags unterbleibt.

HÖHE DES VERSPÄTUNGSZUSCHLAGS

Der Verspätungszuschlag beträgt grundsätzlich für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer (§ 152 Abs. 5 Satz 1 AO), mindestens jedoch zehn Euro je Monat und insgesamt höchstens 25.000 Euro (§ 152 Abs. 10 AO).

Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO), verringert sich einerseits die Bemessungsgrundlage für den Verspätungszuschlag, das heißt, die festgesetzte Steuer wird um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge vermindert. Dafür erhöht sich andererseits der Mindestzuschlag auf 25 Euro je verspäteten Monat.

Grundsätzlich wird bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und für Zerlegungserklärungen ein Verspätungszuschlag von 25 Euro für jeden Monat der Verspätung erhoben (§ 152 Abs. 6 AO). Handelt es sich allerdings um Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommenoder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften, beträgt der Verspätungszuschlag je Verspätungsmonat 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro je Monat (§ 152 Abs. 7 AO).

UNSERE EMPFEHLUNG

Die Neuregelungen des StModernG haben damit für die Steuerpflichtigen Licht und Schatten. Zwar wurden die Abgabefristen verlängert, dafür wurden aber auch die Sanktionsregelungen in Form des Verspätungszuschlags empfindlich verschärft.

Nicht beratene Steuerpflichtige, die auch die neue verlängerte Abgabefrist zum 31.7.2019 für ihre Einkommensteuererklärung nicht halten können, sollten überlegen, rechtzeitig im Juli noch eine Verlängerung der Abgabefrist beim Finanzamt zu beantragen oder sich mit einer steuerlichen Beratung gleich die damit verbundene Verlängerung der Abgabefrist auf den 29.2.2020 zu sichern.

Wir raten Ihnen, im Notfall eine Anpassung der Vorauszahlungen zu beantragen, um die Bemessungsgrundlage zu vermindern.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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