Nachträgliche Anschaffungskosten auf GmbH-Beteiligung

05.09.2019 – Jüngst hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf Anteile an Kapitalgesellschaften radikal geändert. Waren in der Vergangenheit auch Vorgänge zu berücksichtigen, die unter das Eigenkapitalersatzrecht fielen, lehnt der BFH dies nunmehr ab.

Folglich sind Aufwendungen z. B. aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten für § 17 EStG anzurechnen (IX R 36/15). Gleiches gilt für die Umgliederung einer zum Erwerb eigener Anteile gebildeten Rücklage, die nach BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) wie eine Kapitalherabsetzung behandelt wird. Diese kann nach BFH nicht mit der Kapitalzuführung des Gesellschafters von außen gleichgestellt werden und hat daher keinen Einfluss auf die Höhe der Anschaffungskosten (IX R 7/17). Zu berücksichtigen ist dagegen eine direkte Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (IX R 5/15), auch wenn diese nur erfolgte, um die Bürgschaftsinanspruchnahme zu verhindern.

Anwendung der Urteile und Übergangsregelung laut BMF vom 5.4.2019

Das BMF-Schreiben vom 21.10.2010 zur Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten im Sinne des § 17 EStG ist aus Vertrauensschutzgründen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden, bei denen auf die Behandlung der Bürgschaft/des Darlehens die Vorschriften des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Misstrauen) anzuwenden sind, wenn die bisher als eigenkapitalersetzend angesehene Finanzierungshilfe bis einschließlich 27.9.2017 (Veröffentlichungsdatum des Urteils auf der Internetseite des BFH) gewährt wurde oder wenn die Finanzierungshilfe bis 27.9.2017 eigenkapitalersetzend geworden ist. In allen anderen Fällen sind die Grundsätze der neuen BFH-Entscheidungen maßgeblich. Als nachträgliche Anschaffungskosten sind damit grundsätzlich nur noch offene und verdeckte Einlagen zu berücksichtigen (insbesondere Nachschüsse, sonstige Zuzahlungen, Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf bürgschaftswerthaltige Forderungen). Ist jedoch die Fremdkapitalhilfe mit der Zuführung einer Einlage vergleichbar (Beispiel: Rangrücktrittsvereinbarung, die gem. § 5 Abs. 2a EStG nicht zu bilanzieren ist), können nachträgliche Anschaffungskosten vorliegen.

Planung bei drohender Bürgschaftsinanspruchnahme

Aufgrund der unterschiedlichen Behandlung einer direkten Bürgschaftsinanspruchnahme durch die Bank (keine nachträglichen Anschaffungskosten) im Vergleich zu einer Zuführung zur Kapitalrücklage der Kapitalgesellschaft, die diesen Betrag dann an die Bank zur Darlehenstilgung zahlt (nachträgliche Anschaffungskosten), sollte vor Durchführung etwaiger Maßnahmen zunächst anhand der aktuellen Gesetzeslage der vorteilhafteste Weg (unter Einbeziehung der Bank in die Überlegungen) geprüft werden.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.