Kapitalertragsteuer für vGA bei dauerdefizitärer kommunaler Eigengesellschaft

30.10.2019 – Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei einer kommunalen Gebietskörperschaft, die mehrheitlich mittelbar an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, keine Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) entsteht, die sich aus dem Betrieb eines begünstigten Dauerverlustgeschäfts ergeben, wenn sie die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.

BFH, Urt. v. 11.12.2018 – VIII R 44/15

SACHVERHALT

Die Klägerin ist eine kommunale Gebietskörperschaft, die vor 2003 direkt an den Gesellschaften, A-, B- und C-GmbH beteiligt war. Diese Gesellschaften führten in ihrem Interesse Tätigkeiten aus, aus denen sie dauerhafte Verluste erzielten. Die Verluste wurden von der Klägerin ausgeglichen.

In 2003 übertrug die Klägerin ihre Beteiligungen an der A-, B- und C-GmbH ohne Gegenleistung auf die Z-GmbH, die zuvor von ihr Aktienpakete erhalten hatte, aus denen sie Dividenden bezog. Die Z-GmbH war an den drei Gesellschaften mehrheitlich beteiligt und übernahm ab 2003 den Verlustausgleich. Den Verlustausgleich konnte sie aufgrund der Dividendenausschüttungen aus den Aktien vornehmen.

Die Klägerin war Alleingesellschafterin einer Y-GmbH, die ihrerseits zu 100 % an der Z-GmbH beteiligt war.

Das FA kam zu dem Ergebnis, dass es zu einer vGA der Y-GmbH an die Klägerin gekommen sei, indem die Y-GmbH die freiwillige bzw. auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht beruhende Verlustübernahme durch die Z-GmbH und damit eine Minderung des von der Z-GmbH an die Y-GmbH abgeführten Gewinns zugelassen habe.

Das FG hob die Kapitalertragsteuerbescheide auf.

ENTSCHEIDUNG

Der BFH gab dem FA teilweise Recht. Nach seiner Ansicht sind für die vGA bereits die strukturell dauerdefizitären Tätigkeiten der A-, B- und C-GmbH entscheidend. Diese Tätigkeiten führen auf deren Ebene zu vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und in der Beteiligungskette letztlich zu einer vGA i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei der Klägerin, der mittelbaren Anteilseignerin der A-, B- und C-GmbH.

Für den Fall einer strukturell dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH hat der BFH im Urteil in BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961 entschieden, dass ohne Zahlung eines (schuldrechtlich vereinbarten) Verlustausgleichs durch den Gesellschafter (Trägerkörperschaft), gegebenenfalls zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags, regelmäßig die Voraussetzungen einer vGA an die Trägerkörperschaft vorliegen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft wäre nicht bereit, fortdauernde Verluste aus Tätigkeiten hinzunehmen, die an sich dem Gesellschafter obliegen und dort zu einem materiellen Vorteil in Gestalt der Vermeidung von Aufwendungen führen.

Bei der A-, B- und C-GmbH handelte es sich um strukturell dauerdefizitäre Eigengesellschaften. Die Gesellschaften übten ihre Tätigkeiten im Interesse der Klägerin aus, da diese in den öffentlichen Aufgabenkreis der Klägerin fielen. Damit kam es letztlich bei der Klägerin zu einem Vermögensvorteil in Form der Ersparnis von Aufwendungen, der ihr in Höhe der bei den Verlustkapitalgesellschaften anfallenden Verluste als kapitalertragsteuerpflichtige vGA i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zufloss.

Die demnach gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 44a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 EStG anfallende Kapitalertragsteuer ist jedoch hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin aus einer durch die Verluste der B-GmbH ausgelösten vGA gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG a. F. ausgeschlossen.

Nach Auffassung des Senats gilt § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG a. F. nicht nur auf Ebene der Verlustkapitalgesellschaften, sondern auch auf der für den Streitfall entscheidenden Ebene des (mittelbaren) Anteilseigners.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG a. F. sind erfüllt.

Zum einen stand der Klägerin über ihre 100 %-Beteiligung an der Y-GmbH und deren 100 %-Beteiligung an der Z-GmbH mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte der Verlustkapitalgesellschaften A-, B- und C-GmbH zu.

Zum anderen hatte die Klägerin die streitigen Verluste mittelbar selbst getragen. Die Z-GmbH wurde von ihr mit dividendenträchtigen Beteiligungen ausgestattet, um ihr den Ausgleich der Verluste der A-, B- und C-GmbH zu ermöglichen.

Hinsichtlich der B-GmbH lagen darüber hinaus die Voraussetzungen eines begünstigten Dauerverlustgeschäfts i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. vor, da die wirtschaftliche Betätigung zu den kulturpolitischen Gründen gehört. Die Dauerverlustgeschäfte der A- und C-GmbH beruhten hingegen nicht auf einer gesetzlich begünstigten Tätigkeit.

AUSWIRKUNGEN DES URTEILS

Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden nicht mit Kapitalertragsteuer aus gesetzlich begünstigten Dauerverlustgeschäften belastet. Der Ausschluss der Rechtsfolgen einer vGA gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG gilt nicht nur für die begünstigte dauerdefizitäre Eigengesellschaft, sondern auch auf Ebene der juristischen Person des öffentlichen Rechts als unmittelbarem oder mittelbarem Anteilseigner.

Kontakt

Dietrich Busse
Tel: +49 30 208 88-1252

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.