Jährliche Verbesserungen der IFRS (Zyklus 2018–2020)

16.12.2019 – Am 21.5.2019 veröffentlichte das IASB seinen Entwurf für Verbesserungen nach den IFRS 2018–2020. Die Änderungen, welche vom IASB vorgeschlagen wurden, beziehen sich auf die folgenden Standards und Themen:
  • IFRS 1 – Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards: Die Änderung sieht vor, dass Tochterunternehmen, welche sich nach deren Mutterunternehmen zur Anwendung der IFRS und zur Anwendung des Paragrafen D16 (a) entscheiden, kumulierte Umrechnungsdifferenzen auf der Grundlage der Beträge der Muttergesellschaft (zum Zeitpunkt der Erstanwendung) bilanzieren.
  • IFRS 9 – Finanzinstrumente: Die Änderung gibt Aufschluss über die Gebühren, die im Rahmen des „10 %-Tests“ bei der Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten berücksichtigt werden sollen. Gemäß der Änderung sollen künftig nur noch Gebühren einbezogen werden, die zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber oder im Auftrag von Dritten geflossen sind.
  • IFRS 16 – Leasingverhältnisse: Es wird vorgeschlagen, das veranschaulichende Beispiel 13 von IFRS 16 dahingehend anzupassen, das Beispiel zu Zahlungen des Leasinggebers für Mietereinbauten des Leasingnehmers zu entfernen. Demnach sorgte das ursprüngliche Beispiel für Verwirrung im Zusammenhang mit der Behandlung von Leasinganreizen.
  • IAS 41 – Landwirtschaft: Das IASB schlägt vor, die Anforderung in IAS 41.22 zu streichen, wonach steuerliche Cashflows bei der Bewertung des beizulegenden Zeitwerts des biologischen Vermögenswertes nicht zu berücksichtigen sind.

Im Exposure Draft ist keine Information zum Erstanwendungszeitpunkt enthalten. Das IASB beabsichtigt, dies nach der Konsultationsphase zu klären. Kommentare konnten bis zum 20. August 2019 eingereicht werden. Der Exposure Draft kann eingesehen hier werden.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 2/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.