Gesetzentwurf Jahressteuergesetz 2019: die wichtigsten Änderungen im Ertragsteuerrecht auf einen Blick

05.09.2019 – Am 8.5.2019 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für ein „Jahressteuergesetz 2019“ veröffentlicht. Nunmehr liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung vom 9.8.2019 vor. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch im Laufe des Jahres 2019 abgeschlossen werden.

Der Entwurf enthält für das Ertragsteuerrecht unter anderem die folgenden Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und steuerpolitische Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und neuer Wohnformen.

FÖRDERUNG DER ELEKTROMOBILITÄT 

  • Einführung einer Sonderabschreibung von 50 % neben der linearen Abschreibung für neue reine Elektro-Lieferfahrzeuge (bis 7,5 t) im Jahre der Anschaffung bei einem Erwerb zwischen dem 1.1.2020 und dem 31.12.2030
  • Verlängerung der Förderung bestimmter dienstlicher Elektro- und Hybridfahrzeuge durch die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung. Dabei wurden die Anforderungen verschärft: Die elektrische Mindestreichweite muss 60 km betragen bei einem Erwerb zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 und 80 km bei einem Erwerb zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030.
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für Ladestrom eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung bis 31.12.2030
  • Verlängerung der Förderung dienstlicher (Elektro-)Fahrräder bis 31.12.2030
  • Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der fiktiven Zinsanteile bei Miete und Leasing von Elektro- und Hybridfahrzeugen mit einer elektrischen Mindestreichweite von 60 km bzw. 80 km (10 % statt 20 %)

ÄNDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

  • Ausweitung des Abzugsverbotes bei Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern auf entsprechende Zahlungen, die von Gerichten oder Behörden von Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 verhängt werden, sowie auf mit den Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern zusammenhängende Aufwendungen
  • Minderung der Anforderungen an das gewerbesteuerliche Dividenden-Schachtelprivileg in Drittstaatenfällen (insbesondere hinsichtlich der sogenannten Aktivitätsklausel und der Voraussetzungen für Enkelgesellschaften)

ÄNDERUNGEN FÜR ARBEITNEHMER

  • Neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale, insbesondere bei Jobtickets
  • Neue Steuerfreiheit für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprach- oder Computerkurse, die arbeitsplatzbezogen sind)
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 12 Euro auf 14 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden sowie von 24 Euro auf 28 Euro bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden
  • Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen 
  • Einführung eines neuen täglichen Pauschbetrags für Berufskraftfahrer für Übernachtungen im Kfz von 8 Euro

ÄNDERUNGEN FÜR KAPITALANLEGER

  • Fondsetablierungskosten, die vom Anleger im Rahmen des Erwerbs eines Anteils an einem geschlossenen Fonds zu zahlen sind, sollen rückwirkend zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter gehören und sollen nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein.
  • Verschärfung bei der Besteuerung von Kapitalanlagen:
    • Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugs bei neuen Anlageformen (z. B. Kapitalertragsteuerabzug auch auf Zinsen, die aus einer über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworbenen Forderung [sogenanntes Crowdlending] resultieren)
    • keine Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalforderungen (z. B. aus einer Uneinbringlichkeit einer Forderung, Ausbuchung einer Forderung wegen Wertlosigkeit, aus Weiterverkauf einer Forderung an Dritte und vergleichbaren Ausfällen von Forderungen)

ÄNDERUNGEN FÜR VERMIETER 

  • Vor dem Hintergrund der Wohnungsnot in Ballungsgebieten und zur Förderung alternativer Wohnformen mit gegenseitiger Unterstützung soll eine neue Steuerbefreiungsvorschrift eingeführt werden. Diese soll Wohnungen, Unterkünfte und die übliche Verpflegung sowie die Vorteile des Wohnraumgebers aus erhaltenen Leistungen erfassen.

Kontakt

Frauke Detlefs
Tel: +49 40 288 01-3163

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

* mandatory fields

Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und für die Zuordnung für eventuelle Rückfragen gespeichert werden. Ich habe die Erklärung zum Datenschutz gelesen und akzeptiere diese.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.