OLG Düsseldorf: Anforderungen an die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors

30.10.2019 – Der 3. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat durch seinen Beschluss vom 10.7.2019 (Az.: 3 Kart 721/18 (V)) den sektoralen Produktivitätsfaktor für die 3. Regulierungsperiode Gas aufgehoben. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen worden.

In § 9 Abs. 1–3 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – ARegV) ist bekanntlich festgelegt, dass

  • der generelle sektorale Produktivitätsfaktor aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung ermittelt wird;
  • der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber in der ersten Regulierungsperiode jährlich 1,25 % und in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 % beträgt;
  • die Bundesnetzagentur (BNetzA) den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln hat.

Entsprechend hat die BNetzA am 21.2.2018 zunächst den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor (Xgen) für Gasversorgungsnetzbetreiber für die 3. Regulierungsperiode in der Anreizregulierung festgelegt. Es handelt sich hierbei – wie gehabt – um eine allgemeine Kostensenkungsvorgabe, die unabhängig von der individuellen Effizienz eines Netzbetreibers erbracht werden muss.

Der sog. Xgen Gas wurde von der BNetzA für die 3. Regulierungsperiode auf 0,49 % festgelegt. Gegen diese Festlegung haben zahlreiche Netzbetreiber Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt.

Die ausführlichen Beschlussgründe des OLG Düsseldorf vom 10.7.2019 liegen mittlerweile schriftlich vor, sodass nunmehr detailliert nachgelesen kann, warum nach Ansicht des OLG Düsseldorf die BNetzA den Xgen für Gasversorgungsnetzbetreiber fehlerhaft ermittelt und die Festlegung aufgehoben hat. Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass die Festlegung sachgerecht erfolgt ist. Kritik geübt wird insbesondere am methodischen Vorgehen der BNetzA und an der Begründung der Festlegung.

Wird die Entscheidung rechtskräftig, muss die BNetzA über die Festlegung des Xgen für den Gasbereich neu entscheiden. Sollte die BNetzA Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen, was allgemein erwartet wird, ist die Entscheidung des BGH abzuwarten. Auch steht noch die mit Spannung erwartete Entscheidung des OLG Düsseldorf zum Xgen Strom für die Stromversorgungsnetzbetreiber aus.

Wir werden über den Fortgang der Verfahren berichten.

Kontakt

Dr. Hans-Martin Dittmann
Tel: +49 30 208 88-1014

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.