Finanzausschuss beschließt Erleichterungen zum Crowdinvesting für Privatanleger

29.05.2019 – Am 21. Juli 2019 wird „EU-Prospektverordnung“ (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG) insgesamt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar.

Nationaler Regelungsbedarf besteht hier insbesondere mit Blick auf die Vorschriften zur Prospekthaftung, zur Bestimmung der zuständigen Behörde und ihrer Befugnisse sowie zu Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, da es insoweit nach der EU-Prospektverordnung entsprechender Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedarf.

Zu dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 19/8005, 19/8617, 19/9079 Nr. 6) hat nun der Finanzausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung beschlossen (BT-Drucksache 19/10000 vom 08.05.2019).

Mit der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses gehen u.a. Erleichterungen für Privatanleger beim Crowdinvesting einher. Vorgesehen ist, die Schwarmfinanzierungsausnahme auf Genussrechte auszuweiten und die Schwelle für prospektfreie Vermögensanlagen § 2a Absatz 1 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) von 2,5 Mio. auf 6 Mio. Euro anzuheben, wobei sich diese Schwelle künftig auf einen Zeitraum von zwölf Monaten erstrecken soll.

Außerdem sollen Anleger den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens 25.000 Euro statt vorher höchstens 10.000 Euro, in Crowdinvestingangebote investieren dürften (§ 2a Absatz 3 Nr. 3 VermAnlG).

Anleger sollen außerdem die Möglichkeit bekommen, sich künftig über eine GmbH & Co. KG an Crowdinvestingangeboten zu beteiligen. Den Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs und AGs, bleibt hingegen die Teilnahme an Crowdinvestingangeboten weiterhin verwehrt.

Immobilien als Assetklasse bleiben weiterhin zulässig.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren erfordert, dass nun der Bundestag die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses formell beschließt, wobei erwartet werden kann, dass dies in unveränderter Form geschehen wird.

Crowdinvesting ist ein fester Bestandteil der deutschen Anlagelandschaft. Die Gesetzesänderungen werden zu weiterem Wachstum in diesem Bereich führen.

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