Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein

05.09.2019 – Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft als deren Vertretungsorgan ständiger Vertreter im Sinne von § 13 AO sein. Dies führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält.

Der Streitfall betraf die Tätigkeiten des Geschäftsführers einer luxemburgischen Aktiengesellschaft, für deren Abwicklung sich dieser regelmäßig in Deutschland aufhielt. Das Finanzgericht ging anders als das Finanzamt davon aus, dass der Geschäftsführer als Organ einer Kapitalgesellschaft in dieser Eigenschaft nicht zugleich ständiger Vertreter sein könne. Geschäftsführertätigkeit und Vertretertätigkeit würden sich gegenseitig ausschließen.

Ständiger Vertreter nach § 13 AO ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Da die gesetzliche Regelung ein Handeln des Vertreters für eine andere Person – wie beispielsweise in diesem Fall das Unternehmen – verlangt, war umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft das Erfordernis einer solchen Personenverschiedenheit überhaupt erfüllen kann. Nach der zivilrechtlichen Organtheorie handelt das Unternehmen durch die Tätigkeit seiner Organe nämlich selbst.

BFH ENTSCHEIDET GEGEN ORGANTHEORIE

Der BFH hat nunmehr geklärt, dass nach dem Zweck des Gesetzes und dessen Wortlaut grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein können, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind (Urteil vom 23.10.2018 – XI R 56/06). Für die ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat, folgt hieraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankommt.

FOLGEFRAGEN FÜR DIE PRAXIS

Betroffene Unternehmen müssen sich jetzt fragen, wie oft und intensiv ein Geschäftsführer im Inland überhaupt geschäftlich aktiv sein darf, um eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht zu vermeiden. Es ist auch zu prüfen, welche Gewinne im Ernstfall konkret der beschränkten Körperschaftsteuer in Deutschland unterliegen und wie weit das deutsche Besteuerungsrecht abkommensrechtlich greift. Nicht zuletzt dürfte auch die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen eines ständigen Vertreters und der Begründung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte für eine mögliche Gewerbesteuerpflicht in Deutschland besonders relevant werden.

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