OLG Celle: Anpassung der Erlösobergrenzen bei regulatorisch bedingten Neueinstellungen

30.10.2019 – Zunächst hält der 1. Kartellsenat des OLG Celle in seinem Beschluss vom 16.5.2019 (Az.: 13 VA 6/16) fest, dass Personalkostensteigerungen insbesondere aufgrund von Tariferhöhungen nach dem jeweiligen Basisjahr insbesondere durch die Anpassung der Erlösobergrenzen an den Verbraucherpreisgesamtindex nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 8 ARegV erfasst werden und keine Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Härtefalls nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ARegV rechtfertigen.

Normale Tarifanpassungen rechtfertigen daher keinen Härtefallantrag.

Soweit jedoch der Netzbetreiber aufgrund gestiegener regulatorischer Anforderungen Neueinstellungen vornehmen muss, können die hierdurch bedingten Kostensteigerungen ein unvorhersehbares Ereignis darstellen und eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ARegV rechtfertigen, soweit hierdurch bedingte zusätzliche Kosten ganz oder teilweise noch nicht im Basisjahr angefallen sind. So hält das OLG Celle in begrüßenswerter Klarheit fest, dass Personalkostensteigerungen aufgrund von Neueinstellungen entgegen der von der Regulierungsbehörde vorgetragenen Auffassung nicht grundsätzlich dem Risikobereich des Netzbetreibers zuzuordnen sind.

Auch scheidet die begehrte Härtefallanpassung nicht deshalb aus, weil Neueinstellungen ohne hinreichenden Grund überwiegend erst nach Abschluss des Basisjahres erfolgten. Der Senat weist darauf hin, dass Prüfungsmaßstab insoweit nicht ist, ob der Netzbetreiber vor dem Basisjahr einen später im Laufe der Regulierungsperiode erforderlich werdenden Mehraufwand hätte erkennen können. Es ist aus regulatorischen Gründen nicht zu verlangen, einen – wenn auch tatsächlich vorhersehbar – erst später entstehenden Bedarf bereits zu einem früheren Zeitpunkt kostenschädlich zu berücksichtigen. Dies liefe dem Ziel entgegen, Netzbetreiber zu einem effizienten Wirtschaften anzuhalten. Kostensteigerungen könnten deshalb allenfalls dann aufgrund einer verzögerten Umsetzung dem Risikobereich des Netzbetreibers zuzuordnen sein, wenn die Vornahme kostensteigernder Maßnahmen im Basisjahr nicht nur möglich, sondern allgemein betriebswirtschaftlich geboten gewesen, vom Netzbetreiber aber willkürlich verzögert worden wäre.

Kontakt

Dr. Hans-Martin Dittmann
Tel: +49 30 208 88-1014

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.