Keine wörtliche Übernahme der Mustersatzung für steuerbegünstigte Organisationen notwendig

11.12.2018 – (BFH, Beschluss vom 7.2.2018 – V B 119/17)

Gemäß § 60 Abs. 1 AO müssen der Satzungszweck und die Art der Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind. Die Festlegungen in der Mustersatzung in Anlage 1 (zu § 60 AO) haben Gesetzeskraft und sind insofern verbindlich.

Keine wörtliche Übernahme der Mustersatzung erforderlich

Der BFH stellt klar, dass eine wörtliche Übernahme der Mustersatzung allerdings nicht erforderlich ist. Eine Verbindlichkeit liegt nur in Bezug auf den Inhalt vor.

Die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Feststellung der Gemeinnützigkeit sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn sich aus der Satzung keine ausschließliche, unmittelbare und selbstlose Förderung des steuerbegünstigten Zweckes ergibt. Der Erwähnung der Begriffe „ausschließlich“, „unmittelbar“ und „selbstlos“ ist daher zwingend. Ein Verweis auf die Normen in der Abgabenordnung ist nicht ausreichend.

Etwaige Unklarheiten gehen zulasten dessen, der sich auf die Steuervergünstigung beruft.

Vermögensbindungsklausel

Zudem müssen die Regelungen über die Vermögensbindung in der Satzung selbst getroffen werden. Sollte die gemeinnützige Organisation aufgelöst werden oder die Gemeinnützigkeit verlieren, muss die Satzung vorsehen, dass das Vermögen entweder einer konkreten Organisation zugutekommt oder für einen konkret zu benennenden steuerbegünstigten Zweck verwendet wird.

Zudem ist laut BFH erforderlich, dass schon in der Satzung festgelegt wird, dass die Verwendung „unmittelbar und ausschließlich“ für steuerbegünstigte Zwecke zu erfolgen hat.

Praxishinweis

Die Mustersatzung enthält nur Feststellungen, die für die Anerkennung als steuerbegünstigte Organisation erforderlich sind. Regelungen, die steuerrechtlich nicht relevant sind, wie z. B. zur Mitgliederversammlung des Vereins oder zum Vorstand einer Stiftung, sind in der Mustersatzung nicht enthalten.

Wir raten grundsätzlich dazu, sich an der Mustersatzung zu orientieren, da so sichergestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Organisation erfüllt sind.

Bei Gründung einer steuerbegünstigten Organisation empfehlen wir, den Entwurf der Satzung/des Gesellschaftsvertrages vor der Gründungsversammlung und dem Notartermin mit dem Finanzamt abzustimmen. So vermeidet man eine später ggf. notwendige Anpassung und die damit verbundenen Kosten. Das Finanzamt erteilt eine unverbindliche Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung durch den Entwurf der Satzung grundsätzlich erfüllt sind. Diese Bescheinigung stellt noch keinen Bescheid nach § 60a AO dar.

Kontakt

Dr. Katarina Günther
Tel: +49 30 208 88-1076
katarina.guenther@mazars.de

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 2-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.