Auch für ausländische NPOs gilt im Hinblick auf die Besteuerung inländischer Einkünfte deutsches Gemeinnützigkeitsrecht

11.12.2018 – (BFH, Urteil vom 15.11.2017, Az. I R 39/15)

Im Ausland gegründete Non-Profit-Organisationen werden nicht selten auch in Deutschland aktiv. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun in einem Fall entscheiden, ob sich eine ausländische NPO für ihre inländischen Einkünfte auf ihre heimische Gemeinnützigkeit berufen kann oder ob sie die Einkünfte in Deutschland zu versteuern hat.

Sachverhalt

Eine Stiftung schweizerischen Rechts mit Satzungssitz in der Schweiz, die laut ihrer Satzung die Schaffung günstiger Voraussetzungen für eine positive Entwicklung des Menschen in einer vom gesellschaftlichen Wandel geprägten Welt bezweckt, verpachtete in den Streitjahren (2004 bis 2008) das in ihrem Eigentum stehende, im Inland belegene Tagungszentrum an eine GmbH. Das Finanzamt (FA) sah die Klägerin als mit den durch die Verpachtung erzielten Einkünften beschränkt steuerpflichtig i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EstG an. Die gegen die vom FA erlassenen Bescheide gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies sie mit Urteil vom 23.4.2015 (3 K 1766/13) als unbegründet ab. Die Klägerin könne sich nicht auf die Steuerbefreiungen berufen, da sie keine Steuerpflichtige i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG war. Zwar erfülle sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht, allerdings falle sie als in der Schweiz, also nicht einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), sondern einem Drittstaat, ansässige Stiftung nicht unter die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG 2009 normierte Ausnahmeregelung.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die von der Stiftung eingelegte Revision als unbegründet zurück. Während das FG die Steuerbefreiung noch an den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG scheitern ließ, verneinte der BFH bereits das Vorliegen der Gemeinnützigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Auch bei ausländischen Körperschaften muss die Satzung den strengen Vorgaben des deutschen Steuerrechts – § 60 ff. AO – genügen. Es reicht nicht aus, dass sich die Körperschaft darauf beruft, in der Schweiz wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Staatssteuer, der Gemeindesteuer und der direkten Bundessteuer befreit zu sein. Ausgangspunkt und Maßstab der Gemeinnützigkeit ist allein das (innerstaatliche) deutsche Recht, gleichgültig, ob die betreffende Körperschaft im In- oder im Ausland ansässig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch aus Gründen des Unionsrechts – insbesondere der grundsätzlich auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbaren Kapitalverkehrsfreiheit – nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen.

Fazit

Aus der Rechtsprechung des BFH folgt, dass die grenzüberschreitende Betätigung von NPOs aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht risikofrei erfolgt. Folglich ist es ratsam, Auslandsaktivitäten von NPOs frühzeitig und strategisch zu planen. Insbesondere mit Blick auf die Gestaltung der Satzung sollte bei geplanter Betätigung im Ausland bereits darauf geachtet werden, dass sie sowohl im Inland als auch im Zielland den Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung genügt. Wenn eine Körperschaft in Deutschland Einkünfte erzielen möchte oder dies voraussichtlich tun wird, sollte also sichergestellt werden, dass sie die Voraussetzungen der §§ 52 ff. AO erfüllt und vor allem ihre Satzung den Anforderungen der §§ 60 ff. AO gerecht wird, um sich auf eine Steuerbefreiung berufen zu können.

Kontakt

Kirsa Krüger
Tel: +49 30 208 88-1334
kirsa.krueger@mazars.de

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 2-2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.