BMF veröffentlicht Merkblatt zur koordinierten steuerlichen Außenprüfung mit Steuerverwaltungen anderer Staaten

04.07.2017 – Das BMF hat am 6.1.2017 ein Anwendungsschreiben zu koordinierten steuerlichen Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten an die obersten Finanzbehörden der Länder und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übersandt.

Die wesentliche Zielsetzung der koordinierten Außenprüfung besteht darin, während der Außenprüfung unter Beteiligung ausländischer Bediensteter zu einer einvernehmlichen Feststellung grenzüberschreitender Sachverhalte zu gelangen. Dadurch sollen u. a. internationale Besteuerungskonflikte (sog. unversteuerte Einkünfte/„weiße Einkünfte“) vermieden werden.

Das Merkblatt differenziert zwischen der gleichzeitigen steuerlichen Außenprüfung (Simultanprüfung) und der gemeinsamen steuerlichen Außenprüfung. Bei der Simultanprüfung führen die beteiligten Finanzbehörden im jeweiligen Hoheitsgebiet eine eigenständige Steuerprüfung durch und übermitteln relevante Informationen an andere Staaten aufgrund bestehender Verständigungsvereinbarungen (EU-Amtshilfegesetz oder Doppelbesteuerungsabkommen). Anstelle der Simultanprüfung kann eine deutsche Finanzbehörde auf Grundlage des EU-Amtshilfegesetzes oder ggf. eines Doppelbesteuerungsabkommens Außenprüfungen zeitgleich und gemeinsam mit ausländischen Finanzbehörden durchführen. Im Rahmen einer solchen gemeinsamen steuerlichen Außenprüfung legen die zuständigen Finanzbehörden die Schwerpunkte der Prüfung gemeinsam fest und führen die Außenprüfung (bezogen auf relevante Prüfungsabschnitte) unter Anwesenheit jeweils ausländischer Bediensteter im eigenen Hoheitsgebiet durch.

Für die Koordination ein- und ausgehender Prüfungsvorschläge ist das BZSt das zuständige Verbindungsbüro. Das BZSt unterrichtet das zuständige Finanzamt und die Bundesbetriebsprüfung über eingehende Prüfungsvorschläge aus dem Ausland. Der Steuerpflichtige ist aufgrund der Eingriffsqualität bereits beim zwischenstaatlichen Informationsaustausch zur Auswahl als Zielunternehmen für eine gemeinsame Außenprüfung anzuhören. Bei Gefährdung des Prüfungserfolgs soll nach dem Merkblatt eine Anhörung gleichwohl entbehrlich sein.

Gegen den Informationsaustausch im Rahmen einer koordinierten steuerlichen Außenprüfung und die Anwesenheit ausländischer Bediensteter kann der Steuerpflichtige beim BZSt Einwendungen geltend machen. Hält das BZSt diese für begründet, wird die koordinierte Außenprüfung ggf. nicht durchgeführt. Die Ermächtigung des Finanzamts, eine „einfache“ Außenprüfung durchzuführen, wird indes durch begründete Einwendungen nicht berührt.

Die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung ist ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte des Steuerpflichtigen. Daher sind die Befugnisse von ausländischen Bediensteten in Deutschland zutreffenderweise stark eingeschränkt. Grundsätzlich ist es ausländischen Bediensteten gestattet, in den Amtsräumen der deutschen Finanzbehörde sowie bei behördlichen Ermittlungen anwesend zu sein (sog. passives Prüfungsrecht). Weitergehend ist zu differenzieren, ob Deutschland gemeinsam mit einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund des EU-Amtshilfegesetzes oder mit einem Drittstaat (also nicht-EU-Mitgliedstaat, z. B. die Schweiz) aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Außenprüfung durchführt. Nach Zustimmung des Steuerpflichtigen dürfen ausländische EU-Bedienstete im Beisein inländischer Bediensteter Ermittlungshandlungen durchführen (z. B. Befragungen oder Prüfung von Aufzeichnungen; sog. aktives Prüfungsrecht). Ein solches aktives Prüfungsrecht ist ausländischen Drittstaaten-Bediensteten verwehrt, ihnen verbleibt das passive Prüfungsrecht.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.