EuG bestätigt deutsche Regelung zur Verlustabzugsbeschränkung als unzulässige staatliche Beihilfe

Das Europäische Gericht hat jüngst durch zwei Urteile vom 4. Februar 2016 die Klagen von zwei Unternehmen gegen die EU-Kommission abgewiesen. Die Unternehmen hatten gegen die EU-Kommission geklagt, da diese § 8c Abs. 1a KStG als eine unzulässige staatliche Beihilferegelung eingestuft hat.

§ 8c Abs. 1a KStG wurde durch das Bürgerentlastungsgesetz 2009 eingeführt. Die Regelung ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass bei einem Anteilsübergang von mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft deren Verluste untergehen. § 8c Abs. 1a KStG regelt, dass der Verlustuntergang nicht eintritt beim Anteilserwerb von sanierungsbedürftigen Unternehmen (sog. „Sanierungsklausel“). Dies sollte dann der Fall sein, wenn sich der Erwerber zu konkreten Sanierungsmaßnahmen verpflichtet. Die Europäische Kommission hatte in dieser Regelung eine unzulässige staatliche Beihilfe gesehen und im Februar 2010 gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 26. Januar 2011 hatte dann die Europäische Kommission die EU-Widrigkeit der Sanierungsklausel festgestellt und Deutschland aufgefordert, Maßnahmen einzuleiten, um die Beihilfen von den betroffenen Unternehmen zurückzufordern.

Dagegen ist die Bundesrepublik Deutschland vorgegangen. Dieses Vorgehen wurde allerdings wegen formaler Mängel als unzulässig zurückgewiesen. Zeitgleich waren mehrere Verfahren von betroffenen Unternehmen anhängig, sodass nun in der Sache selbst entschieden werden konnte. Die beiden Urteile vom 4. Februar 2016 bestätigen nun, dass die Auffassung der Europäischen Kommission zutreffend war, dass § 8c Abs. 1a KStG eine unzulässige Beihilfe darstellt. Gegen die EuG-Urteile sind Rechtsmittel möglich. Es bleibt abzuwarten, ob diese eingelegt werden. In der Rechtswirklichkeit hat § 8a Abs. 1a KStG bisher keine nennenswerte Bedeutung erlangt, sodass die Auswirkungen in der Praxis überschaubar sind.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.