Steuerliche Maßnahmen bei Unterstützung von Geschädigten des Ukraine-Kriegs (Schreiben vom BMF)

Am 17.03.2022 hat das Bundesministerium für Finanzen ein Schreiben zu den steuerlichen Erleichterungen für Spenden und andere Maßnahmen veröffentlicht, welche Geschädigte des Ukraine-Kriegs unterstützen sollen. Viele Privatpersonen, aber auch sehr viele Unternehmen, unterstützen mit persönlichen und finanziellen Mitteln sowohl die in die EU ankommenden als auch die im Krisengebiet verbleibenden Menschen. Durch die Bekanntmachung der Finanzverwaltung soll das gesamtgesellschaftliche Engagement in der Bevölkerung steuerlich gefördert werden.

Die Maßnahmen gelten vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022. Damit gelten die Erleichterungen auch rückwirkend.

Es werden eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen vorgesehen – u. a. beim Spendenabzug oder bei Spenden an gemeinnützige Vereine. Hier eine Auswahl der steuerlichen Maßnahmen:

I. Anforderungen an den Spendennachweis werden gelockert

Als Nachweis der Zuwendung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt wird.

II. Erleichterungen bei der Durchführung von Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, deren Satzung eigentlich keine mildtätigen Zwecke vorsieht, ist es unschädlich, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der Geschädigten des Ukraine-Kriegs erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet.

Ferner ist auch unschädlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.

III. Erleichterungen für sonstige Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften

Steuerbegünstigte Körperschaften können sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.

IV. Erleichterungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer

  • Betätigungen der steuerbegünstigten Körperschaften, die dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, werden nicht beanstandet.
  • Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal
  • Bei unentgeltlicher Bereitstellung von Gegenständen oder Personal wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.
  • Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung
  • Bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum wird ebenfalls von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen.
  • Möglichkeiten der Arbeitslohnspende und Aufsichtsratsspende

V. Betriebsausgabenabzug

Steuerpflichtige können Aufwendungen zur Unterstützung von Geschädigten des Ukraine-Kriegs als Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 4 EStG geltend machen.

Hier finden Sie das Schreiben vom BMF.

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