Einigung über EU-Richtlinie zur Mindestbesteuerung

12.12.2022. Am 12. Dezember 2022 haben sich die Vertreter*innen der EU-Mitgliedstaaten auf eine Richtlinie zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) verständigt. Insbesondere große Kapitalgesellschaften sollten sich auf die kommenden Änderungen einstellen. Die Richtlinie ist bis Ende des Jahres 2023 umzusetzen.

Der aktuelle Richtlinieninhalt knüpft in wesentlichen Punkten an den Richtlinienvorschlag der Kommission an. Danach unterliegen niedrig besteuerte Konzerngesellschaften künftig einer effektiven Mindeststeuerlast von 15 %, die im Wege einer Ergänzungssteuer (sog. Top-up Tax) in Höhe der Differenz zwischen dem Mindeststeuersatz und dem effektiven Steuersatz erhoben werden soll. Betroffen sind alle multinationalen und inländischen Konzerne oder Unternehmen mit konsolidierten Umsatzerlösen in Höhe von mindestens 750 Millionen Euro. Die Berechnung der Mindeststeuer bleibt im Detail komplex. Eine Ergänzungssteuer-Erklärung ist spätestens 15 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres einzureichen. Mit Blick auf die in der Erklärung anzugebenden Grundlagen ist der zu erwartende Aufwand nicht zu unterschätzen.

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die neuen Regelungen bis spätestens 31. Dezember 2023 in nationales Recht umzusetzen. Entgegen der ursprünglichen Planung soll die erstmalige Anwendung für alle nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Wirtschaftsjahre erfolgen. Damit dürften die Regelungen für die überwiegende Anzahl der betroffenen Unternehmen bereits ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend sein.

Laut Expertenmeinung ist für Deutschland bereits im ersten Quartal 2023 mit einem ersten Diskussionsentwurf zu rechnen.

Autorin

Laura Reschke
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