Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren beschreibt ein vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Es ermöglicht den Schuldnern, innerhalb von drei Monaten Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens einzuleiten. Seit 2012 besteht die Möglichkeit dieses Schutzschirmverfahrens – unsere Experten haben seitdem zahlreiche Unternehmen während des gesamten Prozesses begleitet.

Droht Ihrem Unternehmen eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung? Sprechen Sie uns an – je früher, desto besser. Gemäß unserem Ansatz der ganzheitlichen Restrukturierungs- und Sanierungsberatung begleiten wir Sie vor und nach der Verfahrenseröffnung. Wir sind Ihr direkter Ansprechpartner in der für Ihr Unternehmen schwierigen Situation. Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir diese Situation und legen den gesamten Zeitplan für den vorzubereitenden Prozess fest – von der Erstellung und Abgabe der Bescheinigung bis zum Eintritt in das Schutzschirmverfahren. Wir unterstützen Sie auch gerne weiter bei der Erstellung und Umsetzung eines Insolvenzplans sowie der Ausgestaltung der Sanierungsmaßnahmen im vorläufigen und auch im eröffneten Insolvenzverfahren.

Unternehmen in der Krise bieten wir professionelle Hilfestellung in allen wirtschaftlichen Belangen.

Was das Schutzschirmverfahren ist

Das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) stellt ein vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung dar. Es bietet den Schuldnern – in Abstimmung mit den Gläubigern – die Möglichkeit, innerhalb eines dreimonatigen Zeitraums Sanierungsmaßnahmen in die Wege zu leiten.

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Die Einführung des Schutzschirmverfahrens

Das Schutzschirmverfahren wurde 2012 im Zuge des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingeführt.

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Für wen sich das Verfahren eignet

Das Schutzschirmverfahren eignet sich für Unternehmen, deren laufender Geschäftsbetrieb unter Nichtberücksichtigung von Altverbindlichkeiten grundsätzlich positive Ergebnisse erwirtschaftet und denen objektiv eine positive Fortführungsprognose bescheinigt werden kann.

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Was auf den Unternehmer zukommt

Grundvoraussetzung für die Beantragung eines Schutzschirmverfahrens ist zunächst eine entsprechende Bescheinigung über die Sanierungsmöglichkeit des Unternehmens. In dieser gilt es festzuhalten, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig, aber drohend zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Weiterhin darf die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein.

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