Die Bedeutung der „Key Audit Matters“ für den Bericht des Aufsichtsrats

12.06.2017 | Ralf Engelshove, Florian Lindner
Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt sowohl dem Abschlussprüfer als auch dem Aufsichtsrat, der das Ergebnis seiner Prüfung gemäß § 171 Abs. 2 AktG an die Hauptversammlung berichtet. Bei uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers hat der Bericht des Aufsichtsrats im Regelfall eine standardisierte Form.

Künftig ist der Bestätigungsvermerk bei Unternehmen von öffentlichem Interesse jedoch um sogenannte „Key Audit Matters“ zu erweitern. Vor dem Hintergrund dieser Individualisierung des Schlussurteils des Abschlussprüfers stellt sich die Frage, inwiefern künftig eine Bezugnahme auf „Key Audit Matters“ Anknüpfungspunkte für eine Steigerung des Informationswerts des Berichts des Aufsichtsrats bietet. Der Aufsatz geht dieser Frage nach.

Publikation: Der Aufsichtsrat
Ausgabe: 6/2017
Seiten: 87-89

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