Neue Steuervorschrift GoBD verpflichtet zu verschärfter Dokumentation geschäftlicher Aufzeichnungen

04.09.2017 – Steuerfalle digitale Buchführung: Wie gut kennen Sie sich aus bei der zulässigen Aufbewahrung elektronischer Dokumente? Machen Sie den GoBD-Fitness-Test.

Hamburg – Seit 2015 galt eine Übergangsfrist, doch wer sich seit Beginn dieses Jahres nicht an die neue Steuervorschrift GoBD hält, für den kann es teuer werden. Der Name der Vorschrift ist sperrig: „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ lautet der vollständige Name. Dahinter verbirgt sich die verschärfte Verpflichtung, Buchungen und geschäftliche Aufzeichnungen digital aufzubewahren – die Dateien dürfen nachträglich nicht veränderbar sein.

Betroffen von der neuen Steuervorschrift sind damit vornehmlich Kleinunternehmer und Freiberufler, die Rechnungen selbst schreiben, betriebliche Ausgaben absetzen, Angebote erstellen und Gewinne erzielen. Dabei ist nicht entscheidend, ob derjenige zur Buchführung verpflichtet ist; auch einfache Einnahmen-Überschussrechnungen betrifft die GoBD-Regel. Zehn Jahre oder länger müssen geschäftliche Aufzeichnungen nunmehr digital verwahrt werden – und das mit Gewährleistung der Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Inhalte. Computerprogramme wie Word oder Excel genügen den Vorgaben der GoBD dabei nicht, auch Darstellungen via PDF sind nicht mehr zulässig. 

Was gilt es also zu beachten bei der digitalen Dokumentation geschäftlicher Aufzeichnungen? Wer sollte wie nachrüsten? Machen Sie den kostenlosen GoBD-Fitness-Test.

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