Newsletter „NPO“ 2/2018

Auch die zweite Jahreshälfte 2018 blieb für die Gemeinnützigkeit und die Besteuerung der öffentlichen Hand nicht ohne Neuerungen. Insbesondere die Rechtsprechung hielt einige erwähnenswerte Urteile bereit. Dabei hatten nicht nur die deutschen Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof (BFH), sondern auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) über interessante Fragestellungen zu entscheiden.

Zum Dauerthema „Umsatzsteuerbefreiungen“ liegen gleich zwei wesentliche Fragen zur Entscheidung beim EuGH vor: Zum einen geht es um Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen, zum anderen um medizinische Analysen durch einen Facharzt. Wie so häufig stellt sich die Frage, ob in Ermangelung einer ausreichenden Umsetzung ins deutsche Umsatzsteuergesetz eine unmittelbare Berufung auf die Steuerbefreiungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie möglich ist.

Während der EuGH sich mit der Umsatzsteuer befasst, wurde vom BFH für mehr Klarheit bei den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gesorgt. Er hat klargestellt, dass für ausländische NPOs in Deutschland deutsches Steuerrecht gilt; auch bei ausländischen Körperschaften muss die Satzung den Vorgaben des deutschen Steuerrechts – § 60 ff. AO – genügen. Außerdem müssen Musterformulierungen grundsätzlich nicht wörtlich übernommen werden, gleichwohl sind jedoch einige Schlagwörter zwingend. Und schließlich wird einem im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Verein keine Gemeinnützigkeit anerkannt.

Besonders wichtig für alle gemeinnützigen Organisationen kann außerdem die Initiative des Bundesrats werden, mit welcher angestrebt wird, die umsatzsteuerrechtliche Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO von 35.000 Euro auf 45.000 Euro anzuheben.

Und nicht zuletzt bleibt es auch im Stiftungswesen spannend: Hier sollte ein Blick auf Verbrauchsstiftungen geworfen werden, die eine interessante Alternative zu klassischen Stiftungen darstellen, wenn die Verwirklichung eines zeitlich begrenzten Vorhabens angestrebt wird.

Überdies hat sich das FG Münster mit der Gemeinnützigkeit einer Stiftung von Todes wegen und der Einhaltung der formellen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befasst.

Zu diesen und weiteren Themen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen praxisrelevante Hinweise. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre. Für Fragen zu einzelnen Themen stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Gerne möchten wir Sie zu unserem NPO-Update I/2019 am 12.3.2019 am Standort Berlin einladen. In diesem werden wir aktuelle Themen im NPO-Bereich intensiver beleuchten und uns gerne Ihren Fragen stellen. Wir laden Sie herzlich ein, sich schon jetzt für die Veranstaltung anzumelden:

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