Brexit – Zoll und Umsatzsteuer

20.07.2016 – UKs Austritt aus der EU – was bedeutet dies für die Unternehmen aus zollrechtlicher und umsatzsteuerlicher Sicht?

Mit dem Zeitpunkt des Austritts (dies ist nicht der Tag des Referendums!) Großbritanniens aus der EU gehört das Land nicht mehr zum Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union. Dies macht grundlegende Änderungen für Unternehmen mit Warenlieferungen und Dienstleistungsverkehr aus und nach Großbritannien erforderlich, da die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und weitere EU-Richtlinien keine Geltung mehr entfalten.

Zu beachten ist, dass die Rechtsvorschriften für Drittstaaten grundsätzlich ab dem Tag des Austritts gelten. Aus den Erfahrungen der EU-Beitritte in den letzten Jahren dürfte es auch bei einem Austritt keine Übergangsregelungen geben.

Der Austritt Großbritanniens aus der EU hätte aus umsatzsteuerlicher Sicht im Wesentlichen folgende Auswirkungen:

 1. Warenlieferungen nach Großbritannien

Grundsätzlich handelt es sich bei Warenlieferungen ab dem Zeitpunkt des Austritts nicht mehr um innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern um Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet. Maßgebend ist hierbei der Zeitpunkt des Beginns der Beförderung bzw. Versendung. Der Zeitpunkt der (späteren) Rechnungsstellung ist irrelevant. Dies bedeutet, dass Warenlieferungen, die beispielsweise noch vor dem Zeitpunkt des Austritts beginnen und bei denen die Gegenstände der Lieferungen erst nach dem Austritt an den Empfänger gelangen, noch als innergemeinschaftliche Lieferungen klassifiziert werden.

 2. Wareneinkäufe in Großbritannien 

Bei Warenbewegungen aus Großbritannien nach Deutschland nach dem Zeitpunkt des Austritts handelt es sich nicht länger um innergemeinschaftliche Erwerbe, sondern um Importe, für die – vorbehaltlich etwaiger Befreiungen und Vereinfachungen – grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Warenlieferungen, die vor dem Austritt Großbritanniens aus der EU beginnen, gelten im Bestimmungsland noch als innergemeinschaftliche Erwerbe (vgl. Punkt 1).

 3. Unternehmensinterne Warenbewegungen von und nach Großbritannien 

Warentransporte von einem Unternehmensteil derselben rechtlichen Einheit aus Großbritannien zu einem anderen Unternehmensteil in Deutschland bzw. vice versa sind nicht länger als innergemeinschaftliches Verbringen zu qualifizieren und künftig unter Beachtung der zugrunde liegenden zollrechtlichen Vorschriften zu behandeln bzw. zu deklarieren.

 4. Dienstleistungen 

Für Dienstleistungen an in Großbritannien ansässige Unternehmen muss der Nachweis der Unternehmereigenschaft künftig mittels „anderer“ Nachweise und nicht mehr auf Basis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht werden.

 5. Vorsteuervergütungsverfahren

Mit dem Tag des Austritts Großbritanniens aus der EU sind auch für die Anwendung des Vorsteuervergütungsverfahrens die Rechtsvorschriften für Drittstaaten einschlägig. Dies führt unter anderem dazu, dass sich die Antragsfrist auf 6 Monate (30. Juni des Folgejahres) verkürzen würde und nicht mehr die 9-Monats-Frist für in der EU ansässige Unternehmen maßgebend wäre.

 6. Zollrechtliche Auswirkungen

Grundsätzlich gilt, dass die direkte Geltung des europäischen Zollkodexes (bzw. ab dem 1. Mai 2016 des Unionszollkodexes) ab dem Tag des Austritts entfällt. Sofern für die gelieferten Waren Zoll anfällt, ist zu prüfen, ob sich dieser Aufwand durch entsprechende Bewilligungen, Nutzung von Zolllagern und/oder geänderte Tarifierungen reduzieren lässt. Da der Zollaufwand nicht (wie beispielsweise die Vorsteuer) abzugsfähig ist, besteht für betroffene Unternehmen dringender Handlungsbedarf. Anderenfalls müsste der zusätzliche Aufwand in der Preisgestaltung berücksichtigt werden, was sich ggf. nur schwer operativ durchsetzen ließe.

 7. Sonstige Deklarationspflichten

Warenlieferungen nach Großbritannien und Dienstleistungen an in Großbritannien ansässige Unternehmen sind nicht länger in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären. Ebenso sind für Warenlieferungen bei Überschreiten der jeweiligen Meldeschwellen keine Intrastat-Meldungen abzugeben, sondern Extrastat-Meldungen erforderlich.

Der Anpassungsbedarf für die Unternehmen betrifft unter anderem folgende Bereiche:

  • Prozesse (ggf. Änderung der Lieferkette: wer importiert die Ware in die EU, Lagerhaltung, Anpassung Buchnachweis)
  • IT-Einstellungen (z. B. Steuerschlüssel, „Wording“ auf Rechnungen)
  • Rechnungsstellung (u. a. Texte, Preis)
  • Preisgestaltung (z. B. wenn künftig Zoll auf die Ware anfallen sollte)
  • Zollrechtliche Bewilligungen/Vereinfachungen (z. B. Zolllager)

Sollte Schottland dagegen in der EU verbleiben, müssten betroffene Unternehmen dies gesondert bei ihren Planungen und Anpassungen berücksichtigen.

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