Pflicht zum Nachhaltigkeits-Reporting betrifft mehr Unternehmen

In Zukunft müssen deutlich mehr Unternehmen als bisher über ihre Nachhaltigkeitsleistung berichten. Das sieht die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU vor. Sie ist seit 5. Januar 2023 in Kraft. Lesen Sie hier, was auf Unternehmen zukommt und was die neue Regelung für Aufsichtsräte bedeutet.

Schon bald müssen mehr Unternehmen als bisher Informationen über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten offenlegen. Bisher gab es in der Europäischen Union Berichtspflichten für „Unternehmen von öffentlichem Interesse“. Dazu zählten kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Beschäftigten. Nun wird der Kreis der Unternehmen deutlich erweitert. Die CSRD löst die bislang gültige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab und gilt zunächst für die bisher schon betroffenen Unternehmen.

Neu ist die Pflicht für alle großen Unternehmen, unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung, zwei der drei folgenden Kriterien zu erfüllen: mehr als 250 Mitarbeiter*innen, mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme oder 40 Millionen Euro Umsatz. Sie müssen die Vorgaben für das Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2025 oder danach beginnt, umsetzen. Ab dem Berichtsjahr 2028 unterliegen auch Unternehmen außerhalb der EU der Berichtspflicht, wenn sie Niederlassungen oder Tochterunternehmen in der Europäischen Union führen.

Damit steigt die Zahl der in Deutschland berichtspflichtigen Unternehmen von derzeit rund 500 auf etwa 15.000 an. „Auch viele mittelständische Unternehmen müssen deshalb in Zukunft ein Nachhaltigkeits-Reporting erstellen. Unternehmen sollten schon jetzt loslegen, um die Vorgaben umsetzen zu können“, sagt Philipp Killius, Partner und Head of Sustainability/ESG bei Mazars in Deutschland.

Umfassende Vorgaben für das Reporting

Mit der Reporting-Pflicht müssen betroffene Unternehmen umfangreich über die Nachhaltigkeit ihrer Aktivitäten berichten. Außerdem müssen sie Nachhaltigkeitsziele definieren und über deren Erreichung berichten. Beim Reporting ist es auch erforderlich, Stakeholder-Interessen einzubeziehen. Darüber hinaus gehört die Veröffentlichung von Kennzahlen aus einem komplexen Berichtsrahmenwerk, den sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), zum Pflichtenkatalog.

Doch damit nicht genug: Unternehmen müssen die Chancen und Risiken ihrer Nachhaltigkeitskonzepte aufzeigen. Zudem sind Unternehmen verpflichtet, das Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit“ anzuwenden. Sie müssen zum einen erläutern, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen auswirken („Outside-in-Perspektive“), zum anderen aber auch, welche Folgen das eigene unternehmerische Handeln auf Mensch und Umwelt („Inside-out-Perspektive“) hat. Diese Impact-bezogene Vorgabe ist neu und wird bislang nur von wenigen Unternehmen transparent erfüllt.

Die Berichtspflicht umfasst aber auch die Berücksichtigung von Due-Diligence-Prozessen in den Wertschöpfungsketten und den Beitrag des Unternehmens zur Erreichung des im Pariser Klimaschutzabkommen postulierten Ziels von 1,5 Grad Celsius. So müssen Unternehmen über ihre CO2-Emissionen in der Lieferkette berichten und sich Ziele zur Senkung ihres Carbon Footprint setzen.

Außerdem sind sie verpflichtet, bei ihrem Reporting die Vorgaben der EU-Taxonomie zu berücksichtigen, eines Klassifizierungssystems für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Anhand vorgegebener Kriterien haben Unternehmen aufzuzeigen, ob und wie „grün“ sie wirtschaften und investieren. Dazu sind Kennzahlen zu taxonomiekonformen Umsatzerlösen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben zu ermitteln.

Viele Unternehmen sind noch nicht vorbereitet

„Die Berichtspflichten gehen viel weiter als bisher und verlangen einen systematischen Ansatz. Damit ist die Chance verbunden, Nachhaltigkeit fest im Unternehmen zu verankern“, sagt Killius. Viele betroffene Unternehmen hätten die Bedeutung des Themas noch nicht erkannt und seien nicht ausreichend vorbereitet: „Sie sollten die Reporting-Pflicht nicht auf die lange Bank schieben und so schnell wie möglich mit dem Vorarbeiten starten“, rät Killius.

Während Konzerne und große Unternehmen bereits Erfahrungen mit der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten gesammelt haben, fangen kleine und mittlere Unternehmen oft bei null an. „Basis für das Reporting ist eine Bestimmung der wesentlichen Themen und die Entwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie, die das gesamte Unternehmen umfasst“, sagt Killius.

2023 die Voraussetzungen für das Reporting schaffen

Bis zum Inkrafttreten der Berichtspflicht müssen Unternehmen sich vorbereiten. „Unternehmen sollten Strukturen, Prozesse und Zuständigkeiten schon in diesem Jahr klären“, meint Killius. Bislang vorhandene Daten und Informationen reichten nicht aus, um die Anforderungen der Berichtspflicht zu erfüllen. Er empfiehlt, einen Testlauf für das Reporting im Jahr 2024 zu starten. So lassen sich Defizite rechtzeitig erkennen. Ab dem Jahr 2025 unterliegen die Nachhaltigkeitsberichte nach CSRD der externen Prüfungspflicht.

Aufsichtsräte müssen Umsetzung der Richtlinie kontrollieren

Auf Vorstände, Geschäftsführung und Aufsichtsräte kommen mit der Richtlinie neue Aufgaben zu. Vorstand und Geschäftsführung müssen über Risiken und Chancen sowie die Folgen ihres unternehmerischen Handelns auf nachhaltige Aspekte berichten. Sie müssen dafür Sorge tragen, ein nachhaltigkeitsorientiertes Risikomanagement aufzubauen.

Die Aufsichtsräte von berichtspflichtigen Unternehmen müssen in Zukunft bei ihrer Arbeit stärker Nachhaltigkeitsaspekte beurteilen und bewerten. Denn ihnen kommt auch die Aufgabe zu, die Aktivitäten des Unternehmens im Hinblick auf nachhaltige Aspekte zu bewerten und Missstände frühzeitig zu erkennen. Die Kontrollgremien müssen die Nachhaltigkeitsstrategie, das dazugehörige Risikomanagement und die Berichterstattung überwachen und kontrollieren.

 

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