Überbrückungshilfe IV

11.01.2022 – Am 06. Januar 2022 wurden die Rahmenbedingungen für die Überbrückungshilfe IV bekannt gegeben. Antragsberechtigt sind weiterhin Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Antragstellung ist seit dem 7. Januar 2022 über das Antragsportal möglich.

Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen nachfolgend im Wortlaut der FAQ zusammengefasst. Unabhängig hiervon weisen wir jedoch darauf hin, dass eine Antragstellung in der Regel detailliert, vollständig und individuell zu erfolgen hat. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen ein erstes Gefühl für die Sachlage geben. Gerne unterstützen wir Sie als qualifizierter prüfender Dritter bei der Antragstellung.

Wer bekommt Corona-Überbrückungshilfe IV?

Für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 sind grundsätzlich Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Der Antragsteller hat zu versichern und so weit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind.

Dabei kam es schon im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus zu Konkretisierungen. So gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe; Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, nicht als Corona-bedingt.

Ferner hat für den Monat Januar 2022 eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erfolgen, sofern der Umsatzeinbruch durch freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs aufgrund angeordneter Corona-Zutrittsbeschränkungen entstanden ist.

Sind gemeinnützige Unternehmen grundsätzlich auch antragsberechtigt?

Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen. Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum 31. Dezember 2021 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte. Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale oder der Ehrenamtspauschale erhalten) als Beschäftigte zählen.

Für die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten kann jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden.

Wie viel Corona-Überbrückungshilfe IV wird gezahlt?

Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 % auf einen bestimmten Teil der Summe der Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Der maximale Zuschuss beträgt 10 Mio. € pro Fördermonat für Unternehmen bzw. den Unternehmensverbund.

Welche Kosten sind förderfähig?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der in den FAQ definierten Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer), die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.

Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im jeweiligen Fördermonat liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen).

Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % berücksichtigt.

Abweichend zur Überbrückungshilfe III / III Plus gehören bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen sowie Investitionen in Digitalisierung nicht mehr zu den förderfähigen Fixkosten.

Was ist bei verbundenen Unternehmen zu beachten?

Unternehmen, welche nach der EU-Definition (Anhang I Artikel 3 Absatz 3 VO (EU) Nr. 651/2014) einen Unternehmensverbund bilden, dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen.

Das bedeutet, dass u. a.

  • Leistungsverrechnungen innerhalb eines Unternehmensverbundes zur Ermittlung der Antragsvoraussetzungen sowie für die Ermittlung der förderfähigen Fixkosten nicht zu berücksichtigen sind,
  • darüber hinaus eine konsolidierte Betrachtung der Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten erfolgt und
  • die genannten Höchstsätze für den Unternehmensverbund gelten.

Was ist beihilferechtlich zu beachten?

Die Obergrenze für Förderungen aus der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV beträgt insgesamt 54,5 Mio. €, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen erhalten hat, und ergibt sich aus den 14,5 Mio. € aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus De-Minimis- und Kleinbeihilfe (2,5 Mio. €) sowie Fixkostenhilfe (12 Mio. €), plus der Höchstgrenze von 40 Mio. € aus der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“.

Es bleibt zu beachten, dass die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das gesamte gemeinnützige Unternehmen gelten. Für diese Frage ist das Konsolidierungsgebot nicht aufgehoben.

Gleiches gilt für Unternehmen, die Teil eines Verbundes sind. Weder Betriebsstätten noch gemeinnützige Unternehmen, die Teil eines Unternehmensverbundes sind, begründen demnach einen eigenen Beihilferahmen.

Fristen

Erstanträge können bis zum 30. April 2022, Änderungsanträge bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden.

Bei Erstantragstellung bis zum 31. März 2022 werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 € für einen Monat.

Weiterführende Informationen und FAQ zur Überbrückungshilfe IV

Detaillierte Informationen erhalten Sie auch hier.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die FAQ stetig verändert und angepasst werden. Die Antragstellung hat daher immer nach dem aktuellen Stand zu erfolgen.

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