Energiewirtschaftsrechtlicher Standort-Check

Schon registriert, gemeldet, elektronisch mitgeteilt, testiert, auditiert und beantragt? Ob Industrieunternehmen, Einkaufszentrum, Flughafen, Krankenhaus oder schlicht als Vermieter – energierechtliche Pflichten können inzwischen fast jeden im gewerblichen Rechtsverkehr treffen.

Mit der Einhaltung umfangreicher Vorschriften, u. a. des EnWG, EEG, KWKG, StromStG und des EnergieStG, befassen sich in Konzernen ganze Abteilungen. Was aber, wenn derartige Expertise im Unternehmen fehlt? Hier setzt der Standort-Check an: Es werden zunächst Risiken, die in einer unklaren Aufgabenverteilung und möglichen Fristversäumnissen liegen, offengelegt und anschließend für Sie handhabbar gemacht. Nicht selten decken wir beim Kennenlernen eines Energiestandortes aber auch wirtschaftliche Chancen auf, die vielfach in Privilegierungstatbeständen und Sonderbestimmungen des Energiewirtschaftsrechts liegen. In einem ersten Schritt werden via Fragenkatalog Details zum Energiestandort abgefragt. Dadurch sollen möglichst viele Risiken und Optimierungschancen aufgedeckt werden. Im zweiten Schritt werden rechtliche Problemstellungen mit Ihnen „vor Ort“ oder per Videokonferenz besprochen, um schließlich den Handlungsbedarf für das Unternehmen zu identifizieren. Mit dem Abschlussbericht erhalten Teilnehmer eine eigens für ihr Unternehmen zusammengestellte „To-Do-Liste“.

Pflichten für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Stromspeichern

Der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke, Photovoltaikanlagen, GuD-Anlagen, Notstromaggregate) und Stromspeichern geht mit Meldepflichten gegenüber Netzbetreibern und Behörden einher. Wir prüfen, ob Sie Ihren Pflichten als EEG-Eigenversorger, EEG-Anlagenbetreiber, KWK-Anlagenbetreiber oder als Betreiber eines Stromspeichers nachkommen.

Pflichten bei der Lieferung und sonstigen „Beistellung“ von Strom

Wird Strom einem verbundenen Unternehmen, Werkunternehmern und Dienstleistern, Mietern oder einem Nachbarn zur Verfügung gestellt, so kann dies Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreibern auslösen – und zwar unabhängig davon, ob Sie den Strom selbst (z. B. in einem Blockheizkraftwerk) erzeugen oder ob Sie den Strom von einem Energieversorger beziehen und nur weitergeben. Wir prüfen, ob Sie Versorgerpflichten treffen.

Pflichten privilegierter Letztverbraucher

Meldung umlageprivilegierter Strommengen

Bereits mit dem KWKG 2017 wurden die Privilegien für die Letztverbrauchergruppen B` und C` gestrichen. Privilegiert sind seither nur noch stromkostenintensive Unternehmen, die über einen Begrenzungsbescheid des BAFA nach den §§ 63 ff. EEG verfügen. Allein die § 19 StromNEV-Umlage wird weiterhin für alle Unternehmen differenziert nach den früheren Letztverbrauchergruppen abgerechnet. Unternehmen, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen für darüber hinausgehende Strombezüge eine reduzierte § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh anstatt von aktuell 0,432 ct/kWh, die für die erste 1 GWh zu entrichten sind. Wir prüfen, ob für Ihr Unternehmen eine Umlagebegrenzung möglich ist und ob die jeweils einschlägigen Meldepflichten und -Fristen eingehalten werden.

Messung umlageprivilegierter Strommengen und Erstellung eines Messkonzepts

In Unternehmen, die aktuell oder in der Vergangenheit Umlageprivilegien (z. B. Begrenzung der EEG-,
KWKG-, 19 StromNEV- und Offshore-Umlage) in Anspruch genommen haben, besteht dringender Handlungsbedarf. EEG-Eigenversorgern und EEG-umlagebegrenzten sowie sonstigen Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von über 1 GWh gibt der Gesetzgeber letztmalig bis zum 31. Dezember 2021 die Möglichkeit, eine mess- und eichrechtskonforme Zählerstruktur (sog. Messkonzept) nach Maßgabe der §§ 62a und 62b EEG aufzubauen. Andernfalls ist die Beanspruchung von Umlageprivilegien nicht mehr möglich. Privilegierte Unternehmen müssen auf Verlangen des Netzbetreibers eine Erklärung vorlegen, mit der dargelegt wird, wie die Mess- und Eichrechtskonformität ab dem Jahr 2021 sichergestellt ist. Wir prüfen, ob Sie die Messvorgaben für die künftige Beanspruchung von Umlageprivilegien einhalten.

Umgang mit Umlage-Nachzahlungsrisiken

Für Unternehmen, die aktuell bzw. in der Vergangenheit die Messanforderungen der §§ 62a, 62b EEG nicht eingehalten haben, besteht ein Nachzahlungsrisiko gegenüber Netzbetreibern. Wer die bisher nicht mess- und eichrechtskonform abgegrenzten Strommengen nachträglich für vergangene Zeiträume schätzt und Abrechnungen ggf. korrigieren lässt, kann hohe Umlage-Nachforderungen vermeiden. Wir prüfen ihr Nachforderungsrisiko sowie den Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen.

Netzentgeltoptimierung

Vereinbarung von Sondernetzentgelten nach § 19 StromNEV

Grundsätzlich kann ein Netzentgelt für zwei atypische Sonderfälle der Netznutzung vereinbart werden, die zeitlich begrenzte hohe Leistungsaufnahme einerseits und die erhebliche Abweichung von der zeitgleichen Jahreshöchstlast andererseits. Außerdem müssen Netzbetreiber den Letztverbrauchern, die eine hohe Benutzungsstundenzahl (ab 7.000 Vbh im Jahr) und einen hohen Stromverbrauch (ab 10 GWh im Jahr) aufweisen, ein individuelles Netzentgelt anbieten. Schließlich kann ein Sondernetzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel vereinbart werden, wenn ein
Unternehmen hinsichtlich der in der Umspannebene genutzten Betriebsmittel alleinige Netznutzer ist. Wir prüfen die Möglichkeiten der Vereinbarung von Sondernetzentgelten.

Überprüfung der Netzentgeltabrechnungen

Die Kosten für die Netznutzung hängen von der Zahl der in Anspruch genommenen Netzebenen und Umspannungen ab (sog. Briefmarkenmodell). Die Höhe der Netzentgelte richtet sich dabei u.a. nach der Anschlussebene der Entnahmestelle. Wir prüfen, ob die Netzentgeltabrechnungen der tatsächlichen Anschlusssituation Ihres Unternehmens gerecht werden und ob Sie ggf. überzahlte Netzentgelte zurückfordern können.

Wechsel der Anschlussebene

Erhebliche Kosteneinsparungen können sich zudem aus einem Wechsel in eine höhere Anschlussebene – etwa durch Errichtung eines Direktanschlusses – ergeben. Hierdurch werden Netz-und Umspannkosten vorgelagerter Anschlussebenen eingespart. Wir prüfen die technischen und rechtlichen Möglichkeiten eines Wechsels der Anschlussebene.

Strom- und energiesteuerrechtliche Befreiungen und Entlastungen

Strom, Treibstoffe, gas- und ölbasierte Heizstoffe werden in Deutschland mit der Strom- sowie der Energiesteuer belastet. Für beide Steuerarten gibt es zahlreiche Befreiungen und Entlastungen. Bei  der Beantragung dieser Privilegien sind amtliche Vordrucke zu verwenden (sog. Formularzwang). Zwar werden die Vordrucke von der Zollverwaltung auf ihrer Internetseite zoll.de frei zur Verfügung gestellt, jedoch bereitet deren Komplexität den Antragstellern Probleme. Wir prüfen, ob die für ihr Unternehmen einschlägigen Befreiungen und Steuerentlastungen form und fristgerecht beantragt werden.

Rechtliche Einordnung der Strominfrastruktur

Einige Privilegien, Förderungen und Ersparnisse in der Stromversorgung hängen von der rechtlichen Einordnung Ihrer Strominfrastruktur ab. So ist etwa für den PV-Mieterstromzuschlag nach EEG, die EEG-Eigenversorgung aus sog. Neuanlagen und die Einsparung von Netzumlagen entscheidend, dass die Strommengen nicht über ein Elektrizitätsversorgungsnetz transportiert werden. Insofern ist bei dezentralen Versorgungsstrukturen die Abgrenzung zwischen sog. (betrieblichen) Kundenanlagen und Elektrizitätsversorgungsnetzen äußerst relevant. Eine Abgrenzung spielt zudem eine große Rolle, da Kundenanlagen – anders als Energieversorgungsnetze – nicht den umfangreichen Regulierungsanforderungen nach dem EnWG unterworfen sind. Die Einordnung einer Strominfrastruktur als Kundenanlage ist damit entscheidend für Wirtschaftlichkeit von dezentralen Energieversorgungskonzepten.

Bei „normalen“ Kundenanlagen handelt es sich häufig um Wohnquartiere mit mehreren Gebäuden bzw. Gebäudekomplexen und Wohneinheiten, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden. Diese müssen u. a. „wettbewerblich unbedeutend“ sein – was anhand der Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher, der geografischen Ausdehnung, der Menge der durchgeleiteten Energie sowie der Anzahl der Gebäude zu beurteilen ist – und jedem diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Betriebliche Kundenanlagen können die Strominfrastrukturen u. a. in Industrie-/Gewerbeparks, Einkaufszentren, Häfen, Krankenhäusern, Universitäten etc. darstellen. Diese müssen sich u. a. auf räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden und fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Energietransport innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen dienen.

In der Praxis ergeben sich immer wieder Schwierigkeiten bei der Abgrenzung. Aufgrund neuerer Rechtsprechung ist es nicht auszuschließen, dass eine Strominfrastruktur, die unternehmensintern bislang als Kundenanlage eingestuft wurde, nicht (mehr) dieser Kategorie zugeordnet werden kann – mit weitreichenden Folgen. Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Einordnung der Strominfrastruktur vor Ort.

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Energiewirtschaft: Standort-Check