Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt auf hoher See

03.08.2020 – Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 UStG muss das begünstigte Wasserfahrzeug dem Erwerb durch die Seeschifffahrt dienen.

Die Finanzverwaltung hat sich in einem BMF-Schreiben vom 15.6.2020 zu Zweifelsfragen geäußert und Abschnitt 8.1 des UmsatzsteuerAnwendungserlasses geändert. Neu aufgenommen wurde eine Begriffsdefinition der Erwerbsseeschifffahrt.

Als „Erwerbsseeschifffahrt“ sind danach die Schifffahrt seewärts des Küstenmeeres im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 und die Küstenfischerei anzusehen.

Die seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland verläuft im Wesentlichen in einem Abstand von zwölf Seemeilen, gemessen von der Niedrigwasserlinie und den geraden Basislinien. Dazu verweist das BMF auf die einschlägigen Seekarten.

Gleichzeitig wurde die Steuerbefreiung für Non-Food-Artikel zum Verkauf in Bordläden beschränkt auf den Grundbedarf der Besatzungsmitglieder und der Fahrgäste.

Das BMF-Schreiben sieht eine Übergangsregelung für bis zum 31.12.2020 ausgeführte Umsätze vor.

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