Umsatzsteuerbefreiung für Transporte eingeschränkt

03.08.2020 – Umsatzsteuerbefreiung für Transporte im Zusammenhang mit Ausfuhren oder Einfuhren eingeschränkt: Befreiung für Unterfrachtführer entfällt.

Grenzüberschreitende Beförderungsleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr in ein Drittland oder Einfuhr aus einem Drittland beziehen, werden i. d. R. durch  § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit, um eine Belastung von Exportwaren mit Umsatzsteuer und eine Doppelbelastung von Importwaren mit Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer zu vermeiden.

Der Europäische Gerichtshof hatte in einem Vorabentscheidungsersuchen aus Lettland (EuGH, Urt. v. 29.6.2017 – C-288/16, „L.Č.“) entschieden, dass die Steuerbefreiung nur gewährt werden kann, wenn die betreffenden Dienstleistungen unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der aus- oder eingeführten Gegenstände erbracht werden.

Die Finanzverwaltung hat auf dieses EuGH-Urteil reagiert und Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE entsprechend angepasst.

Die zunächst vorgesehene Übergangsregelung für bis zum 30.6.2020 ausgeführte Umsätze ist mit BMF-Schreiben vom 2.6.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert worden.

Der Wegfall der Steuerbefreiung für Unterfrachtführer im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gütertransporten betrifft insbes. Subunternehmer im Speditionsgewerbe.

Leistungen im Bereich des Be- und Entladens eines Seeschiffes können auch auf einer vorhergehenden Stufe weiterhin unter die Seeschifffahrtsbefreiung fallen. Auf die anderweitige Befreiung als Seeschifffahrtsumsatz nimmt das BMF in Abschnitt 4.3.2. Abs. 4 Satz 6 UStAE ausdrücklich Bezug.

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