BNetzA: Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten

Am 8.10.2020 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten veröffentlicht. Es handelt sich hierbei um die Endfassung des Hinweises der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Messen und Schätzen vom Juli 2019 in seiner Konsultationsfassung.

Das lange Warten auf den Leitfaden hat sich letztlich gelohnt. Er ist deutlich umfangreicher als die Konsultationsfassung und enthält einige Klarstellungen sowie Erleichterungen für die Drittmengenabgrenzung. Das gilt insbesondere für die Bagatellregelung des § 62a EEG. Abgrenzungsfragen in Bezug auf das Tätigwerden von Handwerkern, Reinigungsfirmen und Bürogeräten lassen sich jetzt pragmatisch lösen.

Etwas bedauerlich ist lediglich, dass die BNetzA keine Rechtsklarheit hinsichtlich der Schätzmöglichkeiten geschaffen hat. In der Praxis ist die Nachrüstung einer mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtung häufig kaum realisierbar, z. B. weil die gesamte Stromversorgung für längere Zeit unterbrochen werden müsste. Hier stellt sich mit Blick auf die Möglichkeit der Strommengenschätzung unter anderem die Frage, ob eine Nachrüstung unverhältnismäßig ist. Hier hätte die BNetzA der Branche einen Gefallen getan, wenn sie ebenfalls in Beispielen aufgezeigt hätte, in welchen Fällen eine Unverhältnismäßigkeit der Zählernachrüstung anzunehmen ist.

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Leitfaden der BNetzA lediglich Aussagen zu den §§ 62a, 62b EEG trifft. Diese Bestimmungen gelten unmittelbar erst ab dem 1.1.2021. Aktuell sowie für vergangene Zeiträume gelten die Übergangsbestimmungen aus § 104 Abs. 10 und 11 EEG. Danach sind bisher nicht mess- und eichrechtskonform abgegrenzte Strommengen nachträglich für die Vergangenheit zu schätzen. Unterbleibt das Schätzen für vergangene Zeiträume oder wird dies schlicht vergessen, so könnten Netzbetreiber z. B. gegenüber Eigenversorgern die volle EEG-Umlage ggf. nachfordern.

    

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