Entlastung stromintensiver Unternehmen bei Netzentgelten

Entlastung stromintensiver Unternehmen bei Netzentgelten durch die Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes

Nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist Netznutzern unter spezifischen, auf Kalenderjahre bezogenen Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Es besteht die Gefahr, dass Änderungen der Produktionsmenge aufgrund und während der Covid-19-Pandemie dazu führen, dass die betroffenen Unternehmen diese Voraussetzungen mindestens im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang erfüllen können. Dadurch wären sie erheblichen finanziellen Mehrbelastungen ausgesetzt. Die Verbrauchstypik dieser Unternehmen, die materielle Grundlage des Angebots individueller Netzentgelte ist, hat sich jedoch im Grundsatz nicht geändert, sondern wurde nur unterbrochen. Hauptziel der Verordnung ist es, durch eine Übergangsregelung solche nicht sachgerechten Folgen zu vermeiden.

Ein neuer Abs. 10 wird daher an § 32 Stromnetzentgeltverordnung angefügt:

„(10) Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. […]“

Ferner enthalten die Niederspannungsverordnung (NAV) und die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) noch Schriftformerfordernisse, die ohne einen fortbestehenden Sachgrund eine digitale Abwicklung des Zustandekommens der Schuldverhältnisse sowie der Informationsübermittlung zwischen den Netzbetreibern und deren Kunden erschweren. Sie sind bürokratische Hürden und sollen durch die Verordnung abgebaut werden.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, die noch aussteht (vgl. Inhalte folgender Website).

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