OVG Nordrhein-Westfalen stoppt vorläufig Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme (Stromzähler)

In einer Pressemitteilung vom 5. März 2021 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben, dass es per Eilbeschluss vom 4. März 2021 (Az. 21 B 1162/20) die Vollziehung einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgesetzt hat. Über diese Allgemeinverfügung hatten wir im Newsletter Public Sector 1/2020, S. 22 f. berichtet. 

Das BSI hatte in der Allgemeinverfügung festgestellt, dass

  • es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten, und
  • inzwischen auf dem Markt bestimmte, von verschiedenen Herstellern entwickelte intelligente Messsysteme verfügbar sind, die den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität (Funktionalität) genügen.

Die Feststellung der technischen Möglichkeit löste bundesweit zum einen für Messstellenbetreiber (insbesondere Stadtwerke) die Pflicht aus, ihre Messstellen innerhalb gewisser Zeiträume mit diesen intelligenten Messsystemen auszurüsten. Zum anderen bewirkte die Feststellung faktisch ein Verwendungsverbot für andere Messsysteme.

Das OVG NRW hat die Vollziehung der Allgemeinverfügung ausgesetzt. Daher dürfen – jedenfalls vorläufig – weiterhin auch andere Messsysteme eingebaut werden. Bereits – möglicherweise auch in Privathaushalten – verbaute intelligente Messsysteme müssen nicht ausgetauscht werden.

Das OVG NRW geht im Eilverfahren davon aus, dass die Allgemeinverfügung des BSI voraussichtlich rechtswidrig ist. Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und in Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert. Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Der Beschluss des 21. Senats ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Klage gegen die Allgemeinverfügung) ist noch beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem sind beim 21. Senat noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern (insbesondere Stadtwerken) anhängig, in denen der Senat in Kürze entscheiden wird. Der weitere Verfahrensgang bleibt abzuwarten.

Für Unterstützung und Fragen im Energierecht stehen wir gern zur Verfügung.