BNetzA: Netzzugangsregeln für die Elektromobilität

Am 21. Dezember 2021 hat die BNetzA Netzzugangsregeln für die Elektromobilität festgelegt. Bislang kann jede Ladeinfrastruktur nur von einem Stromlieferanten beliefert werden. Anderen Stromlieferanten kann bislang nur im Wege einer Beistellung Zugang zu der Ladeinfrastruktur gewährt werden. Aufgrund der Festlegung sollen die Ladesäulennutzer zukünftig die Möglichkeit haben, an den Ladesäulen von dem Stromlieferanten ihrer Wahl beliefert zu werden.

Spätestens ab dem 1. Juni 2021 haben Stromnetzbetreiber auf Verlangen des Ladesäulenbetreibers für die Elektroautos einen Netzzugang zu gewähren. Dafür hat der Netzbetreiber pro Ladevorgang eine bilanzielle Zuordnung der Energiemengen zu ermöglichen. Der Ladesäulenbetreiber wird dann bilanziell behandelt wie ein nachgelagerter Betreiber eines virtuellen Ladesäulennetzes. Er trägt damit die bilanzielle Verantwortung für die entnommenen Strommengen. Der Ladesäulenbetreiber muss insofern die entnommenen Strommengen dem Stromlieferanten und dem Ladesäulennutzer zuordnen und entsprechend bilanzieren. Damit haben Stromlieferanten die Möglichkeit, ihre Ladestromkunden unmittelbar und überall zu beliefern.

Für Ladesäulenbetreiber ist es nicht verpflichtend, dritten Lieferanten die Möglichkeit eines bilanziellen Netzzugangs zu gewähren. Dies betont die Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss. Nur wenn der Betreiber sich freiwillig dafür entscheidet, regelt die Festlegung Art und Umfang der Abwicklung durch die Netzbetreiber. Für Betreiber von Schnellladesäulen sowie für Netzbetreiber als Betreiber von Ladesäulen wird die Teilnahme jedoch verpflichtend sein.

Stromnetzbetreiber müssen bis zum 31. Dezember 2021 Vorschläge für die Ausgestaltung der prozessualen Abwicklung sowie für die vertragliche Gestaltung mit den Ladesäulenbetreibern machen.