Aktuelle Entwicklungen in der Elektromobilität: Änderung des EnWG

In dem Entwurf zur Änderung des EnWG (vgl. auch unbsere nachfolgenden Beiträge zur EnWG-Novelle 2021 und Wasserstoffnetzen) findet sich in § 7c EnWG auch eine Regelung, die für die Elektromobilität relevant ist. Mit der neuen Regelung werden die Entflechtungsvorschriften für Verteilernetzbetreiber ausgeweitet. Es wird festgelegt, dass Betreiber von Stromverteilernetzen weder Eigentümer noch Betreiber von Ladepunkten sein dürfen. Das Verbot dient der Umsetzung der 2019 neugefassten Strombinnenmarktrichtlinie.

Allerdings sind Ausnahmen möglich. So gilt das Verbot nicht für private Ladepunkte, die für den Eigenverbrauch des Netzbetreibers bestimmt sind. Daneben ist ein Betrieb durch Verteilnetzbetreiber möglich, wenn es zu einem sog. „Marktversagen“ beim Aufbau der Ladeinfrastruktur kommt. Dieses Marktversagen muss durch eine Ausschreibung einer kommunalen Gebietskörperschaft festgestellt werden. Ferner muss der Betrieb durch die zuständige Regulierungsbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung ist alle fünf Jahre zu überprüfen. Die Voraussetzungen an das Ausschreibungsverfahren sowie eine Genehmigung sind in separaten Verordnungen durch das Bundeswirtschaftsministerium festzulegen.

Sofern ein Betrieb von Ladepunkten ausnahmsweise genehmigt wird, hat der Verteilnetzbetreiber Dritten den Zugang zu den Ladepunkte zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Damit wird erstmals ein Durchleitungsanspruch an der Ladestation geregelt.

Bzgl. dieses Gesetzesentwurfes bleiben einige Punkte noch zu klären: Was ist mit Netzbetreibern, die aktuell Ladestationen betreiben? Wie ist ein Netzbetreiber zu entschädigen, wenn seine Genehmigung ausläuft? Hier sind Übergangs- und Entschädigungsregelungen erforderlich. Sind auch De-minimis-Unternehmen von der Regelung betroffen? Kann ein Netzbetreiber Dienstleistungen für Ladesäulenbetreiber erbringen? Antworten auf diese Fragen müssen im weiteren Gesetzgebungsverfahren beantwortet werden.