BGH zu einseitigen Preisänderungen durch Fernwärmeversorger

Seit einigen Jahren geistert ein Gespenst durch die Fernwärmebranche: Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden infolge einseitiger Änderungen von Preisen bzw. Preisänderungsklauseln durch Fernwärmeversorger. So auch in den beiden Verfahren zweier Fernwärmeversorger, die am 23. April 2020 vor dem BGH zugunsten der Fernwärmeversorger entschieden wurden.

Aufgrund einer klimafreundlicheren Umstellung in der Erzeugung der Fernwärme und der damit veränderten Kostenstruktur bei der Erzeugung bzw. dem Bezug der Wärme war auf Seiten der Fernwärmeversorger eine Anpassung der Preisänderungsklausel in den Fernwärmelieferverträgen mit ihren Kunden notwendig geworden, damit diese weiterhin den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügten. Aus diesem Grund nahmen die Fernwärmeversorger die erforderlichen Anpassungen ihres Preissystems bzw. ihrer Preisänderungsklauseln durch öffentliche Bekanntgabe auf Basis des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vor.

Parallel dazu informierten die Fernwärmeversorger ihre Kunden mittels eines Kundenanschreibens darüber, dass und weshalb eine Anpassung des Preissystems bzw. der Preisänderungsklauseln vorgenommen wurde. In diesen Schreiben sah der Bundesverband vzbv, der gegen die beiden Fernwärmeversorger bzw. gegen die einseitige Änderung klagte, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Täuschung der Verbraucher. Den Fernwärmeversorgern stünde nach Ansicht des Bundesverbandes vzbv kein einseitiges Änderungsrecht aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zu. In der ersten Instanz sowie im Berufungsverfahren entschieden das Landgericht Darmstadt sowie das OLG Frankfurt am Main zugunsten der Verbraucherschützer bzw. zulasten der Fernwärmeversorger.

Im Revisionsverfahren hob der BGH nunmehr die Urteile des OLG Frankfurt am Main auf und änderte die Urteile des Landgerichts Darmstadt dahingehend ab, dass die Klagen der Verbraucherschützer abgewiesen wurden. Der BGH war der Ansicht, dass die Informationsschreiben der Fernwärmeversorger an ihre Kunden nicht als unzutreffend angegriffen werden dürften. Mit den Aussagen in den Anschreiben äußerten die Fernwärmeversorger vielmehr nur eine Rechtsauffassung, mithin eine Meinung, die nicht gerichtlich überprüfbar sei.

Eine zu enge Auslegung des Begriffs der Rechtsauffassung würde dazu führen, dass der Wettbewerbssenat des BGH in diversen Verfahren inhaltlich zu entscheiden hätte, die eigentlich im Verhältnis zwischen den Parteien bzw. von den speziell mit der jeweiligen Materie befassten BGH-Senaten zu entscheiden wären. Inhaltlich positionierte sich der 1. Senat dementsprechend nicht zu der Frage, ob die angegriffenen einseitigen Änderungen auf Basis des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV durch Fernwärmeversorger möglich sind. Über diese Frage dürfte der BGH allerdings im Laufe dieses Jahres in einem anderen Verfahren entscheiden, in dem Fernwärmekunden gegen eine entsprechende Änderung des Preissystems bzw. der Preisänderungsklauseln geklagt hatten.

Aus Sicht der Fernwärmebranche sind die Entscheidungen des BGH vom 23. April 2020 zu begrüßen. Gleichzeitig bleibt der Blick aber bei dem Karlsruher Gericht, wo mit Spannung die nächsten Entscheidungen zu Änderungsrechten von Fernwärmeversorgern erwartet werden.