Änderung der Netzanschlussverordnungen

Mit der „Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes“ wurden u. a. die Niederspannungssowie die Niederdruckanschlussverordnung (NAV/NDAV) angepasst.

Bislang sahen die Verordnungen für den Abschluss eines Netzanschlussvertrages sowie für den Auftrag zur Herstellung eines Netzanschlusses die Schriftform vor.

Bei Inkrafttreten der NAV und der NDAV im Jahr 2006 ging der Verordnungsgeber davon aus, dass ein Netzanschlussvertrag aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend schriftlich abzuschließen sei. Aufgrund der Digitalisierung vieler Lebensbereiche sowie des Geschäftsverkehrs aber auch durch die Reduzierung physischer Kontakte durch die Covid-19-Pandemie wird das Schriftformerfordernis jedoch als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Aus diesem Grund ist ein Netzanschlussvertrag zukünftig in Textform abzuschließen.

Die entsprechenden Regelungen in §§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 6 Abs. 1 Satz 2 N(D)AV wurden insofern geändert. Lediglich wenn es im Rahmen des Abschluss eines Netzanschlussvertrages um eine Zustimmung des Grundstückeigentümers mit entsprechender Übernahme von Pflichten geht (vgl. § 2 Abs. 3 N(D)AV), bleibt es aus Nachweisgründen bei der Schriftform.

   

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