Alles wie gehabt bei der Dienstwagenbesteuerung: BFH-Urteil V R 25/21 vom 30. Juni 2022, veröffentlicht am 29. September 2022

Auf Vorlage des Finanzgerichts des Saarlandes hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Umsatzbesteuerung der Pkw-Überlassung zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer nach deutschem Muster (scheinbar?) eine Absage erteilt, wenn der Unternehmer für die Privatnutzung nicht zahlen muss. Das Finanzgericht (FG) entschied sodann entsprechend. Im Revisionsverfahren kommt der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings zu dem Schluss: Dem EuGH-Urteil lassen sich die vom Finanzgericht gezogenen rechtlichen Schlüsse nicht entnehmen, weil danach gar nicht gefragt wurde.

Hintergrund: EuGH-Entscheidung C-288/19 vom 20. Januar 2021

Es ging um einen in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer, dem von seinem luxemburgischen Arbeitgeber ein Dienstwagen ohne Geldzahlung oder Gehaltsverzicht auch zur Privatnutzung überlassen wurde.

Die Finanzverwaltung geht bislang davon aus, dass hier ein Tauschgeschäft vorliegt: Der Arbeitnehmer erbringe seine Arbeitsleistung teilweise für den Barlohn und teilweise für die Pkw-Nutzung. Die Leistung besteht in der langfristigen Überlassung eines Beförderungsmittels an Nichtunternehmer mit Leistungsort am Wohnsitz des Arbeitnehmers. Die Bemessungsgrundlage für die Pkw-Überlassung wird meist mit der 1 %-Regel ermittelt.

Das FG des Saarlandes hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige auch dann vorliege, wenn der Arbeitnehmer „[…] dafür kein Entgelt leistet, das nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht, also keine Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen wählt“.

Darauf antwortete der EuGH sinngemäß: Nein, wenn dieser Umsatz keine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt.

Daraus schloss das FG des Saarlandes, im Streitfall liege kein tauschähnlicher Umsatz vor, was die Fachwelt an der bisherigen Dienstwagenbesteuerung zweifeln ließ.

Entscheidung des BFH vom 30. Juni 2022, V R 25/21

Der BFH meint, das FG habe in seiner Vorlagefrage nicht thematisiert, ob die anteilige Arbeitsleistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes Entgelt sein könne. Deswegen sage das EuGH-Urteil zu dieser Frage nichts aus. Es sei nach der wirtschaftlichen Realität davon auszugehen, dass die Entscheidung des Arbeitnehmers, das Beschäftigungsverhältnis zu den angebotenen Bedingungen einzugehen, von der Nutzungsüberlassung des Pkws abhing.

Der BFH bestätigt damit die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung.

Bedeutung für die Praxis

Die Finanzverwaltung wird demnach die Dienstwagenbesteuerung nach dem bekannten System beibehalten; damit hat sich die Hoffnung ausländischer Unternehmer mit in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern zerschlagen, um die Dienstwagenbesteuerung herumzukommen, die oft der einzige Grund für eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland war.

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Autorin

Nadia Schulte
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.