Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2019 und 2020 sowie der zinsfreien Karenzzeit (Update zum letzten Tax-Newsletter)

Zu der in unserem letzten Tax-Newsletter mitgeteilten Verlängerung der Frist für die Abgabe der durch steuerliche Berater erstellten Steuererklärungen für 2019 bis zum 31. August 2021 (§ 149 Abs. 3 AO) hat das BMF mit Schreiben vom 15. April 2021 zu Einzelfragen Stellung genommen. Und auch für die Abgabe der Steuererklärungen für 2020 ist eine gesetzliche Fristverlängerung auf dem Weg.

BMF zur Verlängerung der Erklärungsfristen für 2019, wenn ein steuerlicher Berater die Steuererklärung erstellt (§ 149 Abs. 3 AO)

  • Die gesetzliche Fristverlängerung ist von Amts wegen zu beachten. Ein Antrag des Steuerpflichtigen oder seines steuerlichen Beraters ist somit nicht erforderlich. Dass die Steuererklärung von einem steuerlichen Berater erstellt wird, sollte das Finanzamt aber wissen (entweder aufgrund der Vorjahre oder der Mitteilung bei Neumandatierung).
  • Die verlängerte Frist gilt nicht, wenn das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärungen für 2019 nach § 149 Abs. 4 AO zu einem früheren Zeitpunkt angefordert hat.
  • Gemäß § 109 Abs. 2 AO kann die Frist zur Einreichung von Steuererklärungen im Einzelfall noch verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Berater die Frist nachweislich ohne Verschulden nicht einhalten können. Das BMF macht klar, dass solche Fristverlängerungen nur ausnahmsweise noch in Betracht kommen, Arbeitsüberlastung reicht grundsätzlich nicht aus. Man sollte den 31. August 2021 also als letzte Frist ohne Sanktion ernst nehmen.
  • Wird die Steuererklärung erst nach dem 31. August 2021 abgegeben, ohne dass die Frist darüber hinaus (ggf. rückwirkend) verlängert wurde, wird nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt (gebundene Entscheidung). Ein Ermessen kommt dem Finanzamt nur in den in § 152 Abs. 3 AO genannten Ausnahmefällen zu.

Erklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019, wenn kein steuerlicher Berater die Steuererklärung erstellt (§ 149 Abs. 2 AO)

  • Die gesetzliche Verlängerung der Erklärungsfrist gilt nicht für Fälle, in denen der Steuerpflichtige seine Steuererklärung selbst erstellt (§ 49 Abs. 2 AO).
  • Eine Verlängerung dieser Erklärungsfrist, die am 31. Juli 2020 endete, ist nach § 109 Abs. 1 AO möglich.
  • Bei einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung droht ebenfalls die Festsetzung von Verspätungszuschlägen.

Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (§ 233 a Abs. 2 S. 1 AO)

Der auch schon in unserem letzten Tax-Newsletter angesprochene spätere Beginn des Zinslaufes für Nachzahlungs- und für Erstattungszinsen am 1. Oktober 2021  (statt 1. April 2021) gilt für alle Steuerpflichtigen.

Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für 2020 werden ebenfalls verlängert

Eine Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020 soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause Gesetz werden. Dabei soll die Erklärungsfrist für Steuerpflichtige mit steuerlichen Beratern bis zum 31. Mai 2022 verlängert werden, sofern keine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist. Dementsprechend soll für den Besteuerungszeitraum 2020 auch der Zinslauf für Nachzahlungs- und für Erstattungszinsen drei Monate später, also erst am 1. Juli 2022, beginnen.

Fazit: Wer einen steuerlichen Berater hat, kann die häufig unliebsame Steuererklärung noch etwas länger vor sich herschieben.

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Autor*innen:

Bernd Schult

Thuy Linh Nguyen

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.