BMF positioniert sich zur Konsignationslagerregelung

Das BMF legt sich mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 in einigen Bereichen auf die Handhabung der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Konsignationslagerregelung fest.

Hintergrund

Schickte ein Unternehmer Waren in ein Konsignationslager in einem anderen EU-Mitgliedstaat, aus dem der Kunde die Ware nach Bedarf entnehmen konnte, waren früher stets ein innergemeinschaftliches Verbringen im Abgangsland, ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland sowie eine lokale Lieferung bei Entnahme zu erklären.

Am 16. November 2016 (V R 1/16) hatte der BFH entschieden, dass von einer direkten innergemeinschaftlichen Lieferung des Verkäufers und einem innergemeinschaftlichen Erwerb des Kunden ausgegangen werden kann, wenn der Kunde die Ware bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits verbindlich bestellt oder bezahlt hat.

Seit dem 1. Januar 2020 gelten in Deutschland als Bestandteil der sog. Quick Fixes mit § 6b UStG besondere Regeln für Konsignationslager. Zu dieser Konsignationslagerregelung des § 6b UStG hat das BMF nunmehr ausführlich Stellung bezogen (BMF-Schreiben v. 10. Dezember 2021 – III C 3 – S 7146/20/10001).

Bedeutung für die Praxis

Laut BMF-Schreiben ist § 6b UStG bereits dem Grunde nach nicht anwendbar, wenn der Kunde die Ware bei Beginn der Warenbewegung bereits verbindlich bestellt oder bezahlt hat. Dieser Fall soll grundsätzlich weiterhin über die BFH-Rechtsprechung gelöst werden. Sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, darf § 6b UStG aber in diesen Fällen freiwillig angewendet werden.

Sind die Voraussetzungen von § 6b UStG erfüllt, ist die Konsignationslagerregelung zwingend anzuwenden. Allerdings habe es der Unternehmer in der Hand, die Erfüllung der Voraussetzungen zu steuern, indem er z. B. das besondere Register nach § 22 Abs. 4f UStG nicht führt.

Eine Voraussetzung von § 6b UStG ist, dass der Lieferant nicht im Bestimmungsland ansässig sein darf. Auch ein im Bestimmungsland ansässiger Betriebsteil, der am Liefergeschehen nicht beteiligt ist, ist nach BMF-Auffassung schädlich. Ein eigenes oder angemietetes Lager, das mit eigenen Mitteln („z. B. mit eigenem Personal“) betrieben wird, führe schon zur Ansässigkeit. Dabei dürfte allerdings nach Maßgabe des EuGH-Urteils „Titanium“ (Urt. v. 3. Juni 2021 – C-931/19) ein eigenes oder gemietetes Lager ohne Personal nicht zur Ansässigkeit im Sinne der Konsignationslagerregelung führen.

Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben weitere Regelungen, die hier nicht abschließend dargestellt werden können. Unter anderen soll

  • bei Reihengeschäften die Konsignationslagerregelung nicht in Betracht kommen und
  • für bestimmte Waren nicht beanstandet werden, wenn für die Fristberechnung das FIFO-Verfahren angewendet wird.

Zudem sollen „kleine Verluste“ im Lager von weniger als fünf Prozent nicht zum Wegfall der Voraussetzungen des § 6b UStG führen.

Das BMF-Schreiben ist auf alle Umsätze anzuwenden, welche die Lieferung von Gegenständen in ein Lager im Sinne des § 6b UStG betreffen, für die der Transport am oder nach dem 1. Januar 2020 begonnen hat.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.