BMF-Schreiben zur Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen des Coronavirus

14.04.2020 – Am 19.3.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht (GZ IV – A 3 – S 0336/19/10007 :002, DOK 2020/0265898).

Ziel der im BMF-Schreiben festgelegten Maßnahmen ist es, die betroffenen Unternehmen durch steuerliche Maßnahmen zu unterstützen und dadurch unbillige Härten zu vermeiden. Die Maßnahmen sind im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen worden.

Die Maßnahmen umfassen:

  • Stundung von bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern und
  • Anpassung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020

Die unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Unternehmen müssen die Stundung bzw. die Anpassung der Vorauszahlungen unter Darlegung ihrer Verhältnisse schriftlich beantragen. Bei der Nachprüfung der Auswirkungen sollen keine strengen Maßstäbe angelegt werden. Laut dem BMF-Schreiben kann auf Stundungszinsen in der Regel verzichtet werden.

Anträge auf Stundung sowie auf Anpassung für Vorauszahlung ab dem Veranlagungsjahr 2021 sind aber besonders zu begründen.

Bis zum 31.12.2020 soll außerdem auf Vollstreckungsmaßnahmen für alle rückständigen Steuern sowie in diesem Zeitraum noch fällig werdenden Steuern verzichtet werden.

Steuerliche Auswirkungen des Coronavirus

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