Akteneinsicht in Konzessionsverfahren gem. OLG Düsseldorf zunächst auf den Auswertungsvermerk beschränkt

Im Nachgang zum Urteil des BGH vom 7. September 2021 (Az. EnZR 29/20) (vgl. Bundesgerichtshof zu Fragender  Akteneinsicht, so auch in der Printausgabe 1/2022, S. 52 f.) hatte das OLG zum Umfang der Akteneinsicht in Konzessionsverfahren zu entscheiden.

Dies ist mit dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 17. August 2022 (VI-U (Kart) 4/21) erfolgt.

Dem unterlegenen Bieter steht ein weitgehend voraussetzungsloses Akteneinsichtsrecht in den ungeschwärzten Aktenvermerk zum Zwecke der Überprüfung der gemeindlichen Auswahlentscheidung auf entscheidungserhebliche Rechtsverletzungen zu. Ein weitgehend geschwärzter Auswertungsvermerk erfüllt diesen Anspruch hingegen nicht.

Der BGH hatte definiert:

„Soweit die Gemeinde in dem Auswertungsvermerk Schwärzungen vornehmen will, hat sie deren Notwendigkeit zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen jeweils für die konkrete Angabe substantiiert darzulegen und dazu auszuführen, welche schützenswerten Interessen des betreffenden Bieters in welchem Umfang eine Beschränkung der Auskunft erfordern sollen.“

Dieser Linie folgt nun auch das OLG Düsseldorf und hält fest, dass etwaige Schwärzungen nur unter Darlegung einer jeweils im Einzelnen zu begründenden Abwägungsentscheidung der Gemeinde zulässig sein kann. Ein die Akteneinsicht beschränkendes Geheimhaltungsinteresse ist dabei nicht bereits bei jedem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des obsiegenden Bieters gegeben. Ansonsten wäre der effektive Rechtsschutz des unterlegenen Bieters nicht gewährleistet. Im Rahmen dieser Abwägung sei grundsätzlich auch hinzunehmen, dass der unterlegene Bieter etwaige Erkenntnisse in einem späteren/erneuten Verfahren in der eigenen Angebotserstellung verwenden könne.

Ein weiteres Akteneinsichtsrecht, z. B. in das Angebot des obsiegenden Bieters, kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn die Einsichtnahme in den Auswertungsvermerk ergeben hat, dass diese dem unterlegenen Bieter zur Rechtswahrung, z. B. zur Formulierung der Rügen, nicht ausreicht. Hierfür sind substantiell konkrete Anhaltspunkte für mögliche Fehler im Konzessionsverfahren darzulegen.

Mit dieser Entscheidung liegt das OLG Düsseldorf jetzt auch auf der Linie des OLG Celle (vgl. unseren Bericht: Überprüfung einer Konzessionsvergabe nach 46 EnWG; so auch in der Printausgabe 3/2022, S. 45).

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Autor

Dr. Hans-Martin Dittmann
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 4-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.